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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: X B 83/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 7h Abs. 2 Satz 1
EStG § 10f
FGO § 86 Abs. 3 Satz 1
FGO § 86 Abs. 2
FGO § 86 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in B. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 lehnte die Stadt B die Ausstellung einer Bescheinigung nach §§ 7h Abs. 2 Satz 1, 10f, 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) versehen. Der für die Einkommensbesteuerung zuständige Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte mit Schreiben vom 13. März 2006 eine Remonstration im Zusammenhang mit der Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h EStG durch die Stadt B ab.

Mit Schreiben vom 5. April 2006 beantragten die durch einen Rechtsanwalt --den jetzigen Prozessbevollmächtigten-- vertretenen Antragsteller beim Finanzgericht (FG) "in dem finanzverwaltungsrechtlichen selbstständigen Feststellungsantragsverfahrens gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO" ohne mündliche Verhandlung die Feststellung, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung durch die Stadt rechtmäßig ist, um auf diese Weise das FA zu bewegen, bei der Stadt gegen die Ablehnung der Bescheinigung zu remonstrieren.

Diesen Antrag hat das FG mit Beschluss vom 26. März 2007 abgelehnt, weil es die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verneinte.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, der das FG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung beziehen sich die Antragsteller auf eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG X, in der sie sich auf einen "Existenzminimumswohnbedarfsaufwand" und die verfassungsrechtlich gewährleisteten "Aufwendungen für das warme Dach über dem Kopf" berufen.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen (§ 132 FGO). Die Vorschrift des § 86 Abs. 3 FGO bietet für das Begehren der Antragsteller keine Handhabe (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2006 X B 39/06, BFH/NV 2006, 1697, und X B 65/06, BFH/NV 2006, 1699).

Nach § 86 Abs. 1 FGO in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung sind Behörden grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften verweigert werden, wenn die Vorgänge aus bestimmten Gründen geheim gehalten werden müssen. Nach Abs. 3 der Vorschrift stellt der BFH auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen der Abs. 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des BFH hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen.

Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 2001 VII B 199/00, BFH/NV 2001, 1366, m.w.N.). Daran hat sich durch die Neufassung der Vorschrift mit Wirkung ab 1. April 2005 nichts geändert.

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall offensichtlich nicht vor. Vielmehr geht es den Antragstellern darum, die Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h EStG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen und das FA insoweit zur Einwirkung auf die zuständige Gemeindebehörde zu veranlassen. Für ein solches selbstständiges Verfahren bietet § 86 Abs. 3 FGO keine Rechtsgrundlage.



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