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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2000
Aktenzeichen: X B 83/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1
AO 1977 § 42
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die ausschließlich auf Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, teils weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Abweichungen von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht ordnungsgemäß dargelegt haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil solche Abweichungen nicht vorliegen.

1. Zwar entspricht es, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, der Rechtsprechung des BFH, dass unentgeltlich übertragene Grundstücke bei der Prüfung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, nicht "mitzählen". Nach dem von den Klägern zitierten BFH-Urteil vom 14. März 1989 VIII R 373/83 (BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053; ferner das BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599) sind verschenkte Grundstücke in die Zählung der Objekte nicht mit einzubeziehen, die der Steuerpflichtige offensichtlich ohne Gewinnerzielungsabsicht erworben hat. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Grundstück im Rahmen eines bereits aus anderen Gründen bestehenden gewerblichen Grundstückshandels --z.B. wegen Sachzusammenhangs mit einer mitunternehmerischen Beteiligung an einer gewerbliche Grundstücksgeschäfte betreibenden Personengesellschaft-- mit Veräußerungsabsicht angeschafft worden war. Solches hat das Finanzgericht (FG) unter rechtlicher Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin an der A & B GbR bejaht. Aus diesem Grunde gehen auch die Ausführungen zum gegenständlichen Umfang der Drei-Objekt-Grenze (unter 1. b der Beschwerdeschrift) fehl. War das Grundstück C in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht erworben worden, wovon das FG ausgeht, und war es deswegen Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels, ist das dem Sohn nach Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum unentgeltlich übertragene Objekt spätestens mit dem Schenkungsakt entnommen worden. Das entnommene Wirtschaftsgut war --wie im angefochtenen Einkommensteuerbescheid geschehen-- mit seinem Teilwert zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Auf die Frage, ob die unentgeltliche Übertragung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 der Abgabenordnung --AO 1977--) darstellt, kommt es hiernach nicht mehr an.

2. Zwar ist, worauf die Kläger unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 8. Februar 1996 IV R 28/95 (BFH/NV 1996, 747) hinweisen, aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Kauf und Verkauf der Gebäude nur dann auf eine bereits beim Kauf bestehende bedingte Verkaufsabsicht zu schließen, wenn keine eindeutigen gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen. Solche Anhaltspunkte hat das FG verneint. Für seine rechtliche Beurteilung, das vorübergehend eigengenutzte Gebäude C sei Betriebs-, nicht Privatvermögen der Klägerin gewesen, hat sich das FG auf die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 23. April 1996 VIII R 27/94 (BFH/NV 1997, 170) bezogen. Nach dieser Entscheidung kann die sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung und Veräußerung von Grundstücken ergebende Indizwirkung für eine Anschaffung in zumindest bedingter Wiederveräußerungsabsicht auch "durch eine auf Dauer angelegte Eigennutzung des Objekts" entkräftet werden. In den Gründen dieses Urteils heißt es hierzu: "Insbesondere dann, wenn jeweils vom Steuerpflichtigen mit seiner Familie nur vorübergehend eigengenutzte Objekte veräußert werden, ohne dass hierfür offensichtliche Sachzwänge wie beruflich bedingte örtliche Veränderungen, Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerer Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder andere plausible private Gründe bestehen, sind sie nicht dem notwendigen Privatvermögen, sondern dem notwendigen Betriebsvermögen in Gestalt von Umlaufvermögen zuzurechnen." Das FG hat offensichtliche Sachzwänge bzw. "plausible" Gründe für den Wohnungswechsel verneint. Es war entgegen der Auffassung der Kläger nicht aus Rechtsgründen gehalten, lediglich zu prüfen, ob die von ihnen vorgetragenen Gründe "nachvollziehbar" sind.

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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