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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.1998
Aktenzeichen: X B 84/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Durch Beschluß vom 2. Juli 1998 verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 16. Februar 1998 wegen Anordnung der Bestellung eines Bevollmächtigten als unzulässig.

Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 10. April 1998 gegen den FG-Beschluß u.a. "wegen des nicht absehbaren Zustellungsmangels --mithin wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels-- das verfahrensgemäße Rechtsmittel" eingelegt. Das FG hatte der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem BFH vorgelegt. Der BFH hat die Beschwerde deswegen verworfen, weil der Antragsteller sie selbst erhoben hat, obwohl er nicht zu den dazu berechtigten Personen nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gehört.

Diesen Beschluß des BFH greift der Antragsteller an mit der Begründung, er sei nicht Beteiligter, sondern lediglich "Betroffener", weshalb er sich selbst vertreten könne. Er habe im Wege der "Gegenvorstellung" eine erstinstanzliche Änderung des FG-Beschlusses gewollt. Es sei deshalb die Nichtigkeit des BFH-Beschlusses festzustellen.

II. Der Senat beurteilt zugunsten des Antragstellers das im Schriftsatz vom 23. Juli 1998 enthaltene Begehren gegen den unanfechtbaren Beschluß des BFH vom 2. Juli 1998 als Gegenvorstellung.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Da die Finanzgerichtsordnung eine förmliche Gegenvorstellung nicht vorsieht, ist sie als außerordentlicher nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung oder Änderung materiell und/oder formell rechtskräftiger Entscheidungen begehrt wird, nur in Ausnahmefällen statthaft und zulässig (z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. August 1996 VII S 7/96, BFH/NV 1997, 135; vom 1. August 1996 XI S 35-42/96, BFH/NV 1997, 132; vom 14. März 1997 V S 3, 4/97, BFH/NV 1997, 887). Dabei gilt der für das Verfahren vor dem BFH bestehende Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG auch für das Einreichen einer Gegenvorstellung (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1996 IX S 3/96, BFH/NV 1996, 926; vom 22. Juni 1995 XI S 15/95, BFH/NV 1996, 164, und in BFH/NV 1997, 887).

Der Antragsteller hat die Gegenvorstellung nicht wirksam erhoben, weil er nicht zu den in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG abschließend bezeichneten Personen gehört, die wirksam Anträge bei dem BFH stellen können.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).

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