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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2004
Aktenzeichen: X B 86/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 155 | |
ZPO § 78b |
Gründe:
Der Senat behandelt den Schriftsatz der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vom 20. Juni 2004 als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig.
1. Die Beschwerde ist nicht wirksam erhoben worden, weil die Klägerin sich bei ihrer Einlegung nicht von einer der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen oder Gesellschaften hat vertreten lassen. Nach dieser Vorschrift muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. An der Vertretung durch einen solchen Bevollmächtigten fehlt es hier.
2. Selbst wenn der Schriftsatz vom 14. Juli 2004 als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 155 FGO i.V.m. § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) gedeutet wird, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht erfüllt sind. Da wie dargelegt vor dem BFH Vertretungszwang besteht, ist § 78b ZPO gemäß § 155 FGO im Verfahren vor dem BFH anzuwenden (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 14. September 1995 VII S 12/95, BFH/NV 1996, 254). Nach § 78b ZPO ist dem Beteiligten auf Antrag für das Verfahren vor dem BFH ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts ist danach u.a., dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass er zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um Übernahme des Mandats ersucht hat (BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383; vom 9. Dezember 1988 VI S 10/88, BFH/NV 1989, 381; vom 21. Januar 1998 VII S 24/97, BFH/NV 1998, 1251; vom 16. März 2000 III S 5/99, BFH/NV 2000, 1122). Diesbezüglich hat die Klägerin nichts vorgetragen.
3. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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