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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: X B 86/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 1991 I R 22/90 (BFHE 164, 164, BStBl II 1991, 554) ab.

a) Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).

b) Diesen Anforderungen wird die Divergenzrüge des Klägers nicht gerecht. Der Kläger hat weder einen bestimmten abstrakten und tragenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil noch einen solchen aus der (vorgeblichen) Divergenzentscheidung des BFH herausgearbeitet. Er vermochte daher nicht kenntlich zu machen, in welcher (konkreten) rechtlichen Aussage das FG von dem zitierten BFH-Urteil abgewichen sein soll.

2. Auch die vom Kläger erhobene Sachaufklärungsrüge (vgl. § 76 Abs. 1 FGO) genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen.

a) Wird --wie im Streitfall-- ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung geltend gemacht, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so muss der Beschwerdeführer u.a. substantiiert vortragen,

- welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen,

- warum er --sofern er, wie hier, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen und

- inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804, und vom 14. Mai 2003 X B 182/01, juris Nr: STRE200350622; vgl. ferner z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 228).

b) Die Beschwerdebegründung erfüllt keines dieser Erfordernisse. Sie erschöpft sich im Kern in der Kritik, dass das FG den ihm vorliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag unzutreffend gewürdigt habe. Mit der Rüge, dass die Tatsachen- und Beweiswürdigung fehlerhaft sei, kann jedoch ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründet werden; denn die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. hierzu die Nachweise der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82).

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