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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.1999
Aktenzeichen: X B 86/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
1. Eine Divergenz ist nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entsprechend bezeichnet worden. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht kenntlich gemacht, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegen soll. Hierfür hätte der Kläger dartun müssen, daß das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der im einzelnen bezeichneten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Er behauptet zwar eine Abweichung von Urteilen des IV., des VIII. und des XI. Senats des Bundesfinanzhofs; die in Bezug genommenen Entscheidungen befassen sich indes erkennbar nicht mit der Frage, was eine "existenzsichernde Wirtschaftseinheit" ist. Da das FG das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals verneint hat, kommt es auf die rechtslogisch nachrangige Frage nach einer rechtlichen Bedeutung der "50 v.H.-Grenze" nicht an.
2. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "ob und wieweit die Rechtsauffassung des X. Senats auch für Altfälle zutreffend ist", ist in einem den vorliegenden Rechtsstreit betreffenden Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
3. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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