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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.1999
Aktenzeichen: X B 86/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 108
AO 1977 § 196
AO 1977 § 162 Abs. 2
AO 1977 § 162 Abs. 2 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, teils, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210, und vom 16. März 1999 X B 108/98, BFH/NV 1999, 1347; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62).

2. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in erster Linie behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils zum BFH-Urteil vom 9. November 1994 XI R 33/93 (BFH/NV 1995, 621) ist nicht gegeben. Den beiden Entscheidungen liegen keine voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze zu Grunde, wie § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dies erfordert (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 17, m.w.N.). Vielmehr geht das Finanzgericht (FG) in Übereinstimmung nicht nur mit dem zitierten BFH-Urteil, sondern mit der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Meinung zu § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (s. Gräber, a.a.O., § 100 Rz. 60 nebst den dortigen Nachw.) davon aus, dass ein aus der Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung i.S. des § 196 der Abgabenordnung (AO 1977) resultierendes Verwertungsverbot nur ein Gesichtspunkt ist, unter dem die Bejahung des Rechtsschutzinteresses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht kommt (s. a. Gräber, a.a.O., § 100 Rz. 62, m.w.N.). In der Urteilsbegründung (S. 9) heißt es hierzu unmissverständlich, ein solches Interesse könne "insbesondere" gegeben sein, wenn hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen ein Verwertungsverbot bestehe. Das FG wertet das Klagevorbringen im Streitfall ausdrücklich dahin, dass ein solcher Umstand nicht geltend gemacht worden sei, der Kläger sich vielmehr nur gegen die Schätzungsbefugnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wende. Diese Auslegung durch das FG ist in tatsächlicher Hinsicht durch den Akteninhalt gedeckt und rechtlich nicht zu beanstanden:

- Tatsächlich lassen die Klagebegründungen keinen Umstand erkennen, der auf ein Beweis- oder Beweisverwertungsverbot (s. zu den Einzelheiten der Begriffsbestimmung: Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Rz. 14 vor § 193 AO) hindeutete. Statt dessen sind die klägerischen Angriffe, wie auch das Beschwerdevorbringen verdeutlicht, ausschließlich darauf ausgerichtet, dem Vorwurf der Verletzung von Mitwirkungspflichten und den nach § 162 Abs. 2 AO 1977 hieraus eröffneten Konsequenzen für die Sachaufklärung zu begegnen bzw. vorzubeugen (s. dazu näher: BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 162 AO Rz. 20 ff.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 162 AO Rz. 4 und 31 ff., m.w.N.).

- Ihrem rechtlichen Gehalt nach zielen derartige Einwände allein auf die Verneinung der nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 maßgeblichen Voraussetzung für eine Schätzung, also auf eine bestimmte rechtliche Würdigung. Das unterscheidet sie in der Sache grundlegend vom einzig möglichen Gegenstand eines Verwertungsverbots, das immer nur Erkenntnisse tatsächlicher Art betreffen kann (Hübschmann/Hepp/ Spitaler, a.a.O., § 88 AO Rz. 108). Da ein solches Verbot außerdem des konkreten Bezugs zu einer bestimmten entscheidungserheblichen Tatsache bedarf (Hübschmann/Hepp/ Spitaler, a.a.O.), hätte der Kläger eine Sachprüfung durch das Gericht, zumal unter dem Gesichtspunkt des Rechtschutzinteresses i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, nur mit Hilfe substantiierter, in sich schlüssiger Darlegungen erreichen können.

3. Einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat der Kläger nicht dargetan, und zwar schon deshalb nicht, weil zur Mitwirkungspflicht, auf deren Inhalt sich auch in diesem Punkt das Beschwerdevorbringen ausschließlich bezieht, nach dem oben unter 1. Gesagten in diesem Verfahren nicht entschieden werden kann, insoweit also offensichtlich die Klärungsfähigkeit fehlt (dazu Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 10, m.w.N.).

4. Auch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hat der Kläger nicht "bezeichnet" (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf die Nichtigkeit von Prüfungsanordnungen beruft, macht er in Wirklichkeit einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, weil er insoweit nicht vom sachlichen Standpunkt des FG aus argumentiert (zur Abgrenzung: BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1997 X B 203/95, BFH/NV 1998, 707, 708; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 25 ff.); im Übrigen, soweit er sich auf die beantragte (und vom FG verwehrte) Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) bezieht, kann er damit in diesem Verfahren von vornherein nicht gehört werden (Beschluss in BFH/NV 1998, 707, 708; Gräber, a.a.O., § 108 Rz. 6).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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