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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: X B 87/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 171 Abs. 5
AO 1977 § 367 Abs. 2 Satz 1
AO 1977 § 367 Abs. 2 Satz 2
FGO § 40 Abs. 2
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 n.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 119 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1979 bzw. die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1979 und 1980 betrifft. Da das Finanzgericht (FG) der Klage insoweit stattgegeben hat, fehlt dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Rechtschutzbedürfnis gemäß § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorhanden.

2. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757 --im Folgenden: FGO n.F.--) liegt nicht vor.

a) Mit der Rüge, das FG habe den Vortrag des Klägers nicht gewürdigt, wonach der Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 1981 im Einspruchsverfahren nicht zu seinem Nachteil hätte geändert werden dürfen, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hingewiesen hat, wird kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Verfahrensmängel im Sinne dieser Vorschrift sind nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 76). Entscheidet hingegen das FG trotz Fehlens eines Verböserungshinweises in der Sache selbst, so kann die Entscheidung inhaltlich zwar unrichtig sein, verfahrensfehlerhaft im aufgezeigten Sinn ist sie jedoch nicht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 1999 I B 156/98, BFH/NV 2000, 545).

b) Die Rüge des Klägers, die Entscheidung des FG sei in dieser Hinsicht nicht mit Gründen versehen, ist unbegründet. Solches wäre dann der Fall, wenn das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel in der Urteilsbegründung mit Stillschweigen übergangen hätte. Hierbei muss es sich um ein solches Vorbringen handeln, das den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet. Es reicht nicht aus, wenn lediglich vorgetragen wird, das Gericht habe sich nicht mit sämtlichen rechtlichen Erwägungen des Klägers auseinander gesetzt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2000 X R 67/99, BFH/NV 2001, 635, m.w.N. der Rechtsprechung).

Das Angriffs- oder Verteidigungsmittel muss zur Begründung eines Anspruchs auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids geeignet sein (BFH-Urteil vom 11. Juni 1969 I R 27/68, BFHE 95, 529, BStBl II 1969, 492; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 25, m.w.N. der Rechtsprechung). Zur erfolgreichen Rüge, das FG habe den Hinweis auf eine Missachtung des Verböserungsverbots durch das FA nicht berücksichtigt, gehört auch der Vortrag des Klägers, er sei durch diesen Fehler gehindert worden, den Einspruch zurückzunehmen. § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) eröffnet nicht die Verböserungsbefugnis --dies geschieht bereits durch § 367 Abs. 2 Satz 1 AO 1977--, sondern ermöglicht dem Steuerpflichtigen lediglich, durch Zurücknahme des Einspruchs eine Entscheidung zu seinem Nachteil zu vermeiden. Daher bedarf es keines Verböserungshinweises, wenn der damit verbundene Zweck etwa bei beabsichtigter Aufhebung eines Vorbehaltsvermerks nicht erreicht werden könnte (BFH-Urteile vom 10. November 1989 VI R 124/88, BFHE 159, 405, BStBl II 1990, 414; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599; vom 10. Juli 1996 I R 5/96, BFHE 181, 100, BStBl II 1997, 5; vom 17. Februar 1998 IX R 45/96, BFH/NV 1998, 816). Der Kläger hat in seinen Schriftsätzen vom 22. März 1998 und vom 11. Juni 2001 nicht vorgetragen, dass er einer Verböserung durch Zurücknahme des Einspruchs zuvorgekommen wäre.

c) Hinsichtlich der auf S. 4 der Beschwerdeschrift beanstandeten Zuschätzung in Höhe von 20 570 DM hat der Kläger nicht dargelegt, in welchen Punkten im Einzelnen er Einwendungen gegen diese Zuschätzungen erhoben hatte.

d) Seine Rechtsauffassung, dass die Steueransprüche ab dem Jahre 1981 nicht verjährt seien, hat das FG auf S. 9 des Urteilsabdrucks dargelegt und begründet. Die Rüge des Klägers, das Urteil sei auch in dieser Hinsicht nicht mit Gründen versehen, ist unbegründet. Soweit er geltend macht, das FG habe nicht beachtet, dass im Zeitpunkt der Änderung des Gewerbesteuermessbescheids für das Jahr 1981 die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen sei, weil § 171 Abs. 5 AO 1977 den Fristlauf nur insoweit hemme, als die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung bei der Festsetzung der betreffenden Steuern zu Grunde gelegt werden können, rügt er nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern erhebt in Wahrheit Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht zum Erfolg führen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N. der Rechtsprechung).

e) Seine Rechtsauffassung zur Frage des Verwertungsverbots hat das FG, wie der Kläger selbst vorträgt, durch eine Bezugnahme auf das Urteil des FG Nürnberg vom 23. Oktober 1996 V 51/92 (die Einkommensteuer für die Jahre 1979 bis 1984 betreffend) im Übrigen auch (Urteilsabsdruck S. 24 f.) durch eigene Erwägungen begründet. Den Anforderungen des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO an die Begründung eines Urteils genügt die Verweisung auf eine andere Entscheidung, wenn die Entscheidung dieselben Beteiligten betrifft, diesen bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gegeben wurde und sie alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte behandelt. Wie weit die Befugnis des Gerichts zur Kurzbegründung und zur Bezugnahme auf Verwaltungsentscheidungen reicht, hängt vom Einzelfall ab. Die Entscheidung über eine Bezugnahme steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2001 I R 80/00, BFH/NV 2001, 1583). Dies vorausgesetzt hätte der Kläger darlegen müssen, weshalb ihm trotz Kenntnis der in Bezug genommenen Entscheidung eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 VIII B 100/01, juris Nr.: STRE200250366; zu dem mit § 119 Nr. 6 FGO verfolgten Zweck vgl. u.a. BFH-Urteil vom 13. November 1996 X R 18/95, BFH/NV 1997, 494, unter 2. a der Gründe, m.w.N.).

f) Nicht durchzudringen vermag der Kläger auch mit der Rüge, das FG habe bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen, dass mehrere Räume in den ehemaligen Schuppen von ihm gewerblich genutzt worden seien und damit gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen. Zwar verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das FG dazu, den gesamten Prozessstoff vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1996 II R 28/94, BFH/NV 1996, 628, 629, m.w.N., und vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673). Deshalb kann ein Verfahrensmangel vorliegen, wenn das FG bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unbeachtet lässt oder bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht. Im Streitfall hat sich das FG aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit der Aufteilung der Mietaufwendungen für die gewerblich bzw. privat genutzten Gebäudeflächen auseinander gesetzt (FG-Urteil: S. 12 unten bis S. 17 oben) und die aus seiner Sicht unzutreffenden Schätzungen des Klägers bzw. des FA durch eine eigene Aufteilung ersetzt. Der Kläger konnte in der Beschwerdebegründung nicht darlegen, welche feststehenden Tatsachen es hierbei unbeachtet ließ. In Wirklichkeit macht der Kläger mit seinem Vorbringen lediglich geltend, das FG hätte den Akteninhalt bzw. die Bekundungen des Zeugen anders, nämlich in seinem Sinne, würdigen und die Gesamtfläche des betrieblich genutzten Gebäudeteils höher ansetzen müssen. In der nach Auffassung eines Beteiligten unzutreffenden oder völlig unterbliebenen rechtlichen Würdigung tatsächlichen Vorbringens ist aber grundsätzlich kein Verfahrensfehler zu sehen (BFH-Beschluss vom 2. November 2001 VII B 351/00, BFH/NV 2002, 506).

g) Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt auch nicht deshalb vor, weil das FG die Zeugenaussage des Sohnes zur Darlehensgewährung an den Kläger nicht entsprechend den Vorstellungen des Klägers gewürdigt hat. Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des FG in der angefochtenen Entscheidung angreift, macht er keinen Verfahrensmangel geltend; vielmehr wendet er sich insoweit gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies eröffnet jedoch nicht die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478).

h) Der Kläger rügt ferner, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Überraschungsentscheidung), weil es bei der Geldverkehrsrechnung Bankentnahmen nicht berücksichtigt habe. Auch diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das durch § 96 Abs. 2 FGO gewährleistete Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) haben die Beteiligten darüber hinaus das Recht, dem Gericht in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung seine Auffassung zur Geldverkehrsrechnung darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das FG jedoch nicht, dem klägerischen Vortrag zu folgen. Gleiches gilt für den Vorwurf, dem Kläger sei rechtliches Gehör versagt worden, weil das FG nicht seinen Ausführungen zum Verwertungsverbot sämtlicher Prüfungsfeststellungen gefolgt sei. Das FG-Urteil ist auch insoweit mit Gründen versehen, da es sich in diesem Punkt vollinhaltlich dem Urteil des FG Nürnberg V 51/92 angeschlossen hat (vgl. S. 24 oben).

i) Auch die Rüge der überlangen Verfahrensdauer greift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger diese Verfahrensrüge, die grundsätzlich einen Verfahrensmangel bewirken kann (BFH-Urteil vom 23. Februar 1999 IX R 19/98, BFHE 188, 264, BStBl II 1999, 407) hinreichend substantiiert vorgetragen hat, da jedenfalls die Voraussetzungen für diesen Zulassungsgrund nicht erfüllt sind.

Der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsschutz bedeutet zugleich einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--, vgl. die Entscheidung vom 6. Mai 1997 1 BvR 711/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 2811). Im Streitfall ist dieser Anspruch des Klägers nicht verletzt. Zwar wurde die Klage bereits mit Schriftsatz vom 28. September 1992 erhoben. Mit Beschluss vom 7. März 1996 hat das FG das Verfahren jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des FG Nürnberg in dem Verfahren V 51/92 wegen Einkommensteuer ausgesetzt, da sich dieser Rechtsstreit auch auf den Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb der Streitjahre bezog. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 10. September 1997 die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG Nürnberg als unbegründet zurückgewiesen hat, wurde das Verfahren vom FG wieder aufgenommen und mit Urteil vom 25. Februar 2002 abgeschlossen. Berücksichtigt man, dass den Beteiligten schon aus Gründen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) angemessene Zeit zur Stellungnahme einzuräumen ist und das Gericht noch eine Vielzahl weiterer Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden hat, so ist die Verfahrensdauer noch nicht ohne weiteres unangemessen. Es fehlen im Streitfall über den reinen Zeitablauf hinaus zu berücksichtigende Umstände, wie sie der BFH in der Entscheidung in BFHE 188, 264, BStBl II 1999, 407 hervorgehoben hat und die es angezeigt sein lassen, die Entscheidung über das Verfahren vorzuziehen. Der Kläger hat lediglich geltend gemacht, die lange Verfahrensdauer habe dem Gericht die Möglichkeit genommen, vor Ort die Nutzung des Grundstücks, das teilweise zu betrieblichen, teilweise zu privaten Zwecken genutzt wurde, beim Betriebsübernehmer festzustellen. Er verkennt hierbei, dass die tatsächliche Grundstücksnutzung durch den Betriebsübernehmer keine Rückschlüsse auf die Nutzung des Grundstücks durch den Kläger zulässt.

j) Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung hinsichtlich der Zuschätzung von Privatentnahmen greift nicht durch. Das FG hat anhand einer stichprobenartigen Überprüfung der Eingangsrechnungen festgestellt, dass der Kläger selbst eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnende Aufwendungen als Wareneinsatz verbucht hat. Es war deshalb berechtigt, die Höhe der Privatentnahmen zu schätzen, da es den genauen Betrag --nicht nur eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnende Objekte können bei einem Bäckereibetrieb entnommen werden-- auch nicht bei Überprüfung sämtlicher Belege hätte ermitteln können.

3. Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Zulassung der Revision. Dieser Zulassungsgrund erfasst zwar namentlich auch die Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH und/oder von der Rechtsprechung anderer FG (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 49). Indes liegen die vom Kläger gerügten Divergenzen zu den von ihm bezeichneten BFH- und FG-Urteilen nicht vor.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist das FG nicht von dem BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1995 I B 20/95 (BFH/NV 1996, 378) und dem Urteil des FG Nürnberg V 51/92 abgewichen. Der BFH hat sich im Beschluss in BFH/NV 1996, 378 nicht mit ungeklärten Vermögenszuwächsen auf Grund einer Geldverkehrsrechnung befasst, sondern entschieden, dass der Teilwert eines Wirtschaftsguts durch Schätzung ermittelt werden könne und die durch die Schätzung gewonnenen Ergebnisse schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig, mit anderen Worten ausgedrückt plausibel sein müssen. Auch das FG hat in der angegriffenen Entscheidung nicht den vom Kläger formulierten Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich erkannt, dass weder die private Geldverkehrsrechnung noch die Bargeldverkehrsrechnung des FA so erhebliche Mängel aufweisen, dass die Zuschätzung dadurch unzulässig wäre. Das FG Nürnberg schließlich hat die Frage der Zulässigkeit der Zuschätzung dahingestellt sein lassen, da der Kläger wegen der von diesem Gericht nicht anerkannten Arbeitsverhältnisse mit Familienangehörigen weit höhere Gewinne als vom FA angesetzt zu versteuern hatte.

4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Ende der Entscheidung

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