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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.08.1998
Aktenzeichen: X B 87/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihrer Darlegungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in ausreichender Weise nachgekommen sind. Für den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wäre es erforderlich gewesen, daß die Kläger einen bestimmten, das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz formuliert hätten, der zu einem ebensolchen Rechtssatz einer (genau benannten) Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in Widerspruch steht (s. u.a. Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 1998 X B 105/97, BFH/NV 1998, 868, und vom 18. Februar 1998 X B 16-18/97, BFH/NV 1998, 875; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 63; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 19. November 1997 XI B 10/97, BFH/NV 1998, 857, und vom 12. Februar 1998 VIII B 22/97, BFH/NV 1998, 852, 853, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die allgemeine Behauptung, das Urteil des Finanzgerichts weiche "von einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs" ab, ebensowenig wie diejenige, eine bestimmte Aussage der angefochtenen Entscheidung zu der in Frage stehenden Versagung des begehrten Steuererlasses sei "falsch" und entspreche nicht der ständigen BFH-Rechtsprechung, die seit dem Urteil vom 29. April 1981 IV R 23/78 (BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726) "Rechtsgültigkeit" habe.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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