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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2002
Aktenzeichen: X B 88/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 10 | |
EStG § 22 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 |
Gründe:
1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Abweichung der angefochtenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vorliegt.
a) Eine die einheitliche Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- gefährdende Abweichung liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 53, m.w.N.). Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 54, m.w.N.). Eine schlüssige Rüge einer solchen Abweichung erfordert, dass in der Beschwerdeschrift die tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, um so eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. zu verdeutlichen.
b) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt, da jedenfalls die behauptete Abweichung nicht vorliegt. Das in der Beschwerdebegründung zitierte BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 10/85 (BFH/NV 1992, 295) ist keineswegs von dem Rechtssatz getragen, dass die Grabpflegeverpflichtung ohne besondere vertragliche Verpflichtung bereits zu Lebzeiten des Vermögensübergebers typischer Bestandteil eines Altenteils- und Leibgedingvertrags i.S. von Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist und somit beim Vermögensübernehmer zu den Sonderausgaben (§ 10 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), beim Übergeber hingegen zu den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 EStG) gehört. Nach jener Entscheidung ist zwar die Grabpflegeverpflichtung typischer Bestandteil eines Altenteils- oder Leibgedingsvertrags i.S. von Art. 96 EGBGB. Vorliegend geht es indes nicht um Aufwendungen für die Pflege des Grabes des Altenteilers. Das FG hat die hier streitigen Aufwendungen nicht zum Abzug als Sonderausgaben zugelassen, weil die Kläger weder allgemein eine Verpflichtung zur Instandhaltung einer Familiengrabstätte übernommen noch auf der Grundlage des Übergabevertrages entsprechende Aufwendungen nach dem Tod des Übergebers zu tragen haben. Weder aus Art. 96 EGBGB noch aus dem Bayerischen Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich, dass der Übernehmer des Vermögens bereits vor dem Tod des Übergebers zur Grabpflege, insbesondere zur Pflege einer Familiengrabstätte verpflichtet wäre.
2. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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