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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.12.2000
Aktenzeichen: X B 89/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 2
FGO § 138 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1996 für erledigt erklärt. Damit wurde der angefochtene Beschluss des Finanzgerichts (FG) gegenstandslos. Der Senat hat nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Da die Antragsteller mit der Beschwerde die Bewilligung von PKH und nicht die Aussetzung des Einkommensteuerbescheids 1996 erreichen wollten, kommt eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten den Antragstellern aufzuerlegen, da ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH voraussichtlich als unbegründet zurückgewiesen worden wäre. PKH kann u.a. nur dann gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Zur Darlegung einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist ein schlüssiges Vorbringen erforderlich. Diese Voraussetzung lag nicht vor. Die Vollziehung eines Steuerbescheids kann nur ausgesetzt werden, wenn dieser angefochten ist (§ 69 Abs. 1 und 2 FGO) oder aber die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wurde (§ 69 Abs. 2 Satz 4 FGO). Die Aussetzung eines Folgebescheids kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn der Grundlagenbescheid lediglich angefochten ist (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BFHE 151, 319, BStBl II 1988, 240, und Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rz. 44 ff.). Nach dem Vorbringen der Antragsteller wurde aber weder der Einkommensteuerbescheid 1996 angefochten, noch war die Vollziehung des Feststellungsbescheids, der dem Einkommensteuerbescheid zugrunde liegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des FG ausgesetzt.



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