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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: X B 90/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 107 | |
FGO § 107 Abs. 1 | |
FGO § 128 Abs. 4 |
Gründe:
I. Ein zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens anhängiger Rechtsstreit endete hinsichtlich der Kosten damit, dass diese, soweit sie bis einschließlich 29. Juni 1999 angefallen waren, in Höhe von 53 v.H. den Klägern, den Beschwerdeführern in diesem Verfahren, in Höhe von 47 v.H. dem beklagten Finanzamt, dem Beschwerdegegner (FA) in diesem Verfahren, im Übrigen in vollem Umfang den Beschwerdeführern auferlegt wurden.
Unter Berufung auf § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrten die Beschwerdeführer Kostenminderung beim Finanzgericht (FG), das diesen Antrag durch Beschluss vom 12. Oktober 1999 mit der Begründung ablehnte, den Beschwerdeführern gehe es nicht um Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO, sondern um eine sachliche Urteilskorrektur.
Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrem dem Senat nunmehr zur Entscheidung vorgelegten Rechtsmittel einer "außergewöhnlichen Beschwerde", der das FG nicht abgeholfen hat, und begehren inhaltlich weiterhin Abänderung der Kostenentscheidung.
Das FA hat von der Gelegenheit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, und zwar unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt.
1. Soweit sich die Beschwerdeführer auf § 107 FGO berufen, ist ihre Beschwerde unzulässig, weil ihre Einwände, Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, keine der in § 107 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Berichtigungsvoraussetzungen erfüllen: Nicht ein Versehen der dort genannten Art (dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 107 Rz. 2 ff., m.w.N.) rügen die Beschwerdeführer, sondern eine ihrer Meinung nach inhaltlich fehlerhafte (Kosten-)Entscheidung. Derartige Korrekturen aber fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 107 FGO (Gräber, a.a.O., Rz. 4, m.w.N.).
2. Da die Beschwerdeführer der Sache nach Abänderung der im FG-Urteil getroffenen Kostenentscheidung erstreben, gilt das Anfechtungsverbot des § 128 Abs. 4 FGO. Ob der Senat in solchen Fällen eine "außerordentliche Beschwerde" für statthaft hält, kann dahinstehen, denn die --dem Ausnahmecharakter eines solchen Rechtsbehelfs entsprechenden-- hierfür von der Rechtsprechung entwickelten strengen Voraussetzungen (dass die Entscheidung des FG jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt oder unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist - Gräber, a.a.O., § 128 Rz. 3a, m.w.N.) liegen offensichtlich nicht vor.
Ende der Entscheidung
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