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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: X B 91/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 n.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 n.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Dies ist, weil das angefochtene Urteil am 2. April 2001 zugestellt wurde, nach der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung der Finanzgerichtsordnung (FGO n.F.) zu beurteilen (s. dazu Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000).

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder nicht in ausreichender Weise dargelegt worden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.) oder sie sind nicht gegeben:

1. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 FGO n.F. liegen nicht vor. Vor allem fehlt den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen das auch nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO n.F. unerlässliche, über das individuelle Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Prozesses hinausreichende allgemeine Interesse an der Klärung durch eine (abermalige) höchstrichterliche Entscheidung (vgl. zur Fortgeltung dieses Zulassungserfordernisses auch im neuen Recht die amtliche Begründung in BTDrucks 14/4061, S. 6; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 2001 VII B 325/00, BFH/NV 2001, 1227; zum bisherigen Recht: z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504, 1505; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7 ff., m.w.N.), weil sie als geklärt anzusehen sind und die Kläger keinen für die Entscheidung des Streitfalls bedeutsamen rechtlichen Gesichtspunkt aufgezeigt haben, der eine neuerliche Aussage des BFH hierzu erforderlich erscheinen lässt.

a) Die in der Beschwerdebegründung behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils zu den BFH-Entscheidungen vom 10. August 1983 I R 120/80 (BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137) und vom 28. April 1988 IV R 130-131/86 (BFH/NV 1989, 102) ist nicht gegeben und rechtfertigt daher weder nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 noch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. die erstrebte Revisionszulassung:

- Denn zum einen ist hier aus der Urteilsbegründung (s. Urteil des Finanzgerichts --FG-- S. 21 ff.) keineswegs als tragender Rechtssatz die Aussage zu erkennen, die Aufteilung eines Grundstücks in mehrere Eigentumswohnungen und deren Verkauf allein indiziere bei der Abgrenzung Vermögensverwaltung/ gewerblicher Grundstückshandel die Verkaufsabsicht; vielmehr stützt die Vorinstanz ihre Ansicht, auch der Erwerb und Verkauf eines solchen Grundstücks sei in den Grundstückshandel einzubeziehen, auf die --zu Recht-- als entscheidungserheblich gewerteten besonderen Umstände des Streitfalls, nämlich die "Branchennähe" des Klägers, d.h. seine Tätigkeit als Immobilienmakler, sowie auf dessen anfängliches Bemühen um Einzelverkäufe.

- Zum anderen sind die in der Beschwerdebegründung zitierten BFH-Urteile keineswegs von dem Rechtssatz getragen, Aufteilung und Veräußerung könnten in solchen Fällen nicht, im unterstellten Sinn von "niemals", zur Gewerblichkeit führen: In beiden Entscheidungen vielmehr ist die Verneinung gewerblichen Grundstückshandels --genau wie hier-- Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller hierzu (vom FG) festgestellten Umstände. Sie wird z.B. ausdrücklich, im erstgenannten Urteil (in BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137) für den Fall eingeschränkt, dass die im Anschluss an den Erwerb vorgenommenen Reparaturarbeiten der Art und dem Umfang nach nicht als reine Instandhaltungs-, sondern als Modernisierungsmaßnahmen zu werten seien, in der jüngeren Entscheidung (in BFH/NV 1989, 102, 103; unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82, BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244) außerdem noch ganz allgemein für den Fall, dass der Erwerber "durch zusätzliche Maßnahmen ein in seiner Art verändertes Wirtschaftsgut schafft und sich zu diesem Zweck am allgemeinen Verkehr beteiligt".

b) Die Wertung der Tatsache, dass mit den Mietern (zum Teil langfristige) Staffelmietverträge abgeschlossen wurden, durch das FG erschöpft sich (Urteil S. 25 f.) in einer Gewichtung im Rahmen der Gesamtbeurteilung und ist schon deshalb nicht geeignet, die Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO n.F. zu rechtfertigen.

2. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F. liegt ebenfalls nicht vor. Der einzige von den Klägern in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das FG habe zur Vorlage der Staffelmietverträge auffordern müssen, ist schon deswegen unbeachtlich, weil die Vorinstanz in diesem Punkt dem Tatsachenvortrag der Kläger gefolgt ist (Urteilsbegründung S. 25 f.) und sich aus der genaueren Kenntnis der Vertragstexte ersichtlich keine (zusätzlichen) Entscheidungshilfen ergeben konnten.

Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).

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