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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: X B 91/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Rechtsmittelführers (Kläger) als unzulässig ab, ohne die Revision zuzulassen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 23. Mai 2005, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 24. Mai 2005, Nichtzulassungsbeschwerde ein. Mit Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 6. Juni 2005 wurde der Kläger auf den beim BFH gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehenden Vertretungszwang sowie auf den Umstand hingewiesen, dass sich im Fall der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde die Gerichtskosten auf die Hälfte ermäßigen.

Am 17. Juni 2005 nahm der Kläger daraufhin die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Er hob hervor, dass ihm durch die Rücknahme keinerlei Kosten entstehen könnten, weil er als Bürger nicht zur Einlegung einer Beschwerde berechtigt sei. Gleichzeitig bat er darum, sein Schreiben als Beschwerde gegen das FG-Urteil zu werten.

Der Rechtsmittelführer beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die Streitsache an das FG zurückzuverweisen.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegen Urteile der Finanzgerichte, in denen das Gericht die Revision nicht zugelassen hat, steht den Beteiligten nach § 116 Abs. 1 FGO die Nichtzulassungsbeschwerde zu. Diese hat der Kläger am 17. Juni 2005 ausdrücklich zurückgenommen.

2. Ein weiteres Beschwerderecht gegen FG-Urteile sieht die FGO nicht vor (vgl. § 128 FGO). Auch eine "außerordentliche Beschwerde" (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02, BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) ist im Streitfall nicht statthaft, da Urteile der Finanzgerichte mit förmlichen Rechtsbehelfen (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) anfechtbar sind.

3. Aus dem gleichen Grund ist auch die Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht statthaft (vgl. zur Subsidiarität der Anhörungsrüge Seer/Thulfaut, Betriebs-Berater 2005, 1085, 1087). Zudem würde die Entscheidung darüber, ob die Anhörungsrüge aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Rügen zulässig und begründet ist, nicht dem BFH, sondern dem FG als dem Ausgangsgericht obliegen.

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