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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: X B 91/08
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 7h
EStG § 7h Abs. 1
EStG § 7h Abs. 1 Satz 1
EStG § 7h Abs. 1 Satz 2
EStG § 7h Abs. 1 Satz 3
EStG § 7h Abs. 2
EStG § 7i
EStG § 10f
EStG § 11a
EStG § 11b
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weicht nicht vom Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juni 2006 IX B 122/05 (BFH/NV 2006, 2061) ab.

In dem Beschluss in BFH/NV 2006, 2061 hat sich der BFH mit dem notwendigen Inhalt einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) befasst. § 7h Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG setzt voraus, dass das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt. Die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG muss diese Merkmale umfassen. Wenn im Einzelfall Zweifel bestehen, ob eine Bescheinigung inhaltlich diese Merkmale umfasst, ist dies, soweit möglich, durch die Tatsacheninstanz im Wege der Auslegung zu klären. Im Streitfall hat das FG sich mit der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG auseinandergesetzt und fallbezogen erkannt, dass eine für den Kläger günstige Auslegung der Bescheinigung unter Berücksichtigung der sanierungsrechtlichen Genehmigung vom 14. März 2000, insbesondere des Anhangs hierzu, nicht in Betracht kommt, da aus der sanierungsrechtlichen Genehmigung eindeutig hervorgeht, dass diese den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses betrifft. Das FG hat die Bescheinigung somit inhaltlich ausgelegt.

Im Übrigen weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend darauf hin, dass auf Baumaßnahmen, bei denen --wie im Streitfall-- die Bescheinigung nach dem 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, die länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien zu §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG anzuwenden sind. Danach haben die Bescheinigungsbehörden zwar zu prüfen und zu bescheinigen, ob die in § 7h Abs. 1 EStG aufgeführten Tatbestandsmerkmale vorliegen. Die Entscheidung über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale fällt jedoch in die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Diese haben u.a. zu prüfen, ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten (an einem bereits bestehenden Gebäude) oder den nach § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG begünstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören und ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude wie Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Unter dieses eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörde fällt damit auch die Beurteilung, ob durch die Baumaßnahmen ein Neubau oder bautechnisch neues Gebäude entstanden ist. Entsprechend dieser Bescheinigungsrichtlinie hat im Streitfall die Stadt B in ihre Bescheinigung den Hinweis aufgenommen, dass die Finanzbehörde weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere ... Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder zu den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu nicht abziehbaren Kosten prüft. Die Bescheinigung der Gemeindebehörde behält damit die Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen des Fördertatbestandes der Finanzbehörde vor (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 7/07, nicht veröffentlicht). Bindungswirkung insoweit würde der Bescheinigung der Gemeinde B demnach selbst dann nicht zukommen, wenn in ihr Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen "angekreuzt" worden wären.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Da die Bescheinigung gemäß § 7h Abs. 2 EStG nach den Feststellungen des FG eindeutig und damit nicht auslegungsfähig war, hätte auch eine Zeugeneinvernahme zu keinem anderen Ergebnis geführt, zumal sich im Übrigen die Bindungswirkung der vorgelegten Bescheinung nicht auf die steuerlichen Voraussetzungen bezog (vgl. oben unter 1.).

Ende der Entscheidung

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