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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: X B 93/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der zu ihrer Begründung geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht gegeben ist.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine für ihre Entscheidung maßgebliche Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig ist (Bundesfinanzhof --BFH-- in ständiger Rechtsprechung, s. z.B. Beschlüsse vom 22. Dezember 1999 I B 46/99, BFH/NV 2000, 955, 956, und vom 17. Mai 2000 III B 71/99, BFH/NV 2000, 1352; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) aufgeworfene Frage, "ob der zivilrechtlich wirksame Verkauf eines ruhenden Gewerbebetriebes durch den Verpächter dazu führt, dass mit Abschluss des Kaufvertrages die objektive Möglichkeit der Betriebsfortführung durch den Verpächter entfällt" und folglich --so der Streitpunkt zwischen den Beteiligten-- schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hier im Streitjahr 1995), nicht erst in dem der Vertragserfüllung (Gefahrübergang und Kaufpreiszahlung; hier 1996) zur Besteuerung führe, stellt sich so nicht. Sachlich vorrangig ist in solchen Fällen --vor dem Gesichtspunkt der im Rahmen der Betriebsverpachtung für die Ausübung des Wahlrechts bedeutsamen Voraussetzung der (fortbestehenden) objektiven Eignung des Betriebs zur Fortführung (s. dazu Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., 2000, § 16 Rz. 179, 696, 700 und 709, m.w.N.)-- der Umstand zu beurteilen, dass es sich um eine Betriebsveräußerung handelt, mit der weiteren Folge, dass es auf den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung, d.h. darauf ankommt, von wann an der Betrieb nach dem Willen der Vertragspartner auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers geführt wird. Diese zeitliche Fixierung aber ist nicht klärungsbedürftig (s. Reiß in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr. E 5 f. und F 8; Schmidt/Wacker, a.a.O., Rz. 214, jeweils m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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