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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.06.2005
Aktenzeichen: X B 93/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 4 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2. Nach dem Beschluss des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Mai 2004 IV B 230/02 (BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) steht den Betroffenen ausnahmsweise eine "außerordentliche Beschwerde" gegen eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zu, wenn das FG eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in einer objektiv greifbar gesetzeswidrigen Weise anwendet.
Der angerufene Senat kann offen lassen, ob er sich dieser Entscheidung des IV. Senats anschließen könnte (kritisch dazu Steinhauff, juris Praxisreport - Steuerrecht 28/2004, Beitrag 5, m.w.N aus der neueren Rechtsprechung des BFH, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts). Denn im vorliegenden Streitfall ergeben sich weder aus der Beschwerdebegründung der Antragsteller und Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Vorentscheidung in Betracht kommt.
Ende der Entscheidung
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