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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: X B 94/01
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO n.F. § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 173
AO 1977 § 193 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 gebotenen Weise dargetan wurden, teils weil sie nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605; weitere Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23).

Die grundsätzliche Bedeutung muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 25 f.).

Liegen zu einer streitigen Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH vor, muss der Beschwerdeführer darlegen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung zu der Frage im Interesse der Allgemeinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird. Dem ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer die ungeklärte Frage sieht (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 26, m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Vortrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), nach Erlass eines endgültigen Steuerbescheids könne eine Außenprüfung nicht mehr angeordnet werden, steht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 1985 IV R 224/83, BFHE 143, 400, BStBl II 1985, 700; vom 23. Juli 1985 VIII R 197/84, BFHE 144, 9, BStBl II 1986, 36, und vom 13. März 1987 III R 236/83, BFHE 149, 399, BStBl II 1987, 664). Solange ein Steuerbescheid noch geändert werden kann, der Steueranspruch insbesondere noch nicht verjährt ist, kann danach das Finanzamt (FA) ermitteln, ob die Steuer richtig festgesetzt worden ist und sich hierzu auch einer Außenprüfung bedienen. Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Kläger nicht auseinander gesetzt. Stimmen in der Literatur, die sich kritisch mit den Entscheidungen befassen und sie mit gewichtigen Gesichtspunkten in Frage stellen, hat der Kläger nicht angeführt. Der Hinweis auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, deren Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, geht fehl. Es ist nicht ersichtlich, wie durch die Anordnung einer Betriebsprüfung endgültig veranlagte Steuerpflichtige gegenüber den unter Vorbehalt Veranlagten ungleich behandelt werden. In beiden Fällen können die Steuerfestsetzungen zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn auch bei endgültiger Veranlagung nur unter den Voraussetzungen des § 173 der Abgabenordnung (AO 1977). Dieser Unterschied beruht nicht auf der Anordnung der Betriebsprüfung. Allein um deren Rechtmäßigkeit geht es jedoch in diesem Verfahren.

2. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.).

Dieses (neue) gesetzliche Tatbestandsmerkmal erfasst neben der sog. Divergenzrevision nach altem Recht auch Fälle, in denen die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann. Hierzu wäre jedoch der schlüssige Vortrag erforderlich gewesen, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Es wird weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, inwieweit die Behauptung des Klägers, die Fortentwicklung des Steuerrechts habe zu weiteren erheblichen Einschränkungen für die Steuerpflichtigen geführt und eine Bilanzänderung sei beispielsweise nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt möglich, eine erneute Entscheidung des BFH zur Zulässigkeit einer Außenprüfung nach einer endgültigen, vorbehaltlosen Steuerfestsetzung erfordert.

3. Schließlich hat der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht "bezeichnet".

Der Vorwurf, das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), kann nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn nicht nur die Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Klägers nicht berücksichtigt hat, genau bezeichnet werden, sondern außerdem dargelegt wird, welche Schlussfolgerungen sich dem FG --ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung-- nach Ansicht des Klägers aufgrund dieser Tatsachen hätten aufdrängen müssen. Der Kläger macht zwar geltend, das FG hätte bei Berücksichtigung der Tatsache, dass sich aus der Prüfungsanordnung keinerlei Anhaltspunkte für die Nachprüfbarkeit der Ermessensentscheidung ergaben, seinem "Antrag" stattgeben müssen. Ein Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist damit dennoch nicht schlüssig gerügt, da zur Begründung der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO 1977 grundsätzlich der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage genügt und die letzte Außenprüfung mehr als zehn Jahre zuvor durchgeführt wurde.

4. Die zusätzliche Begründung vom 9. November 2001 ist als nachgereichter Schriftsatz verspätet. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO n.F.) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen.

5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).



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