Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.2004
Aktenzeichen: X B 94/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat es jedoch unterlassen, sie innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geregelten Frist zu begründen.
Der seinem Prozessbevollmächtigten am 16. September 2004 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Hinweis auf den fruchtlosen Ablauf der Begründungsfrist und auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu beantragen, ist ohne Reaktion geblieben.
Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger bisher nicht vorgelegt.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann schon deshalb nicht gewährt werden, weil der Kläger es unterlassen hat, seine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 2 FGO (in der ab 1. September 2004 geltenden Fassung) ergebenden Monatsfrist zu begründen. Diese Frist hat spätestens mit der Zustellung des genannten Hinweisschreibens begonnen.
Eines zusätzlichen Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Notwendigkeit, innerhalb der Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, bedurfte es nicht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.