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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: X B 95/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, da die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) vor dem 1. Januar 2001 verkündet wurde (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Die Begründung der Beschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.).
2. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (Beschlüsse des BFH vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Formulierung einer Rechtsfrage und die Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Es fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Der Hinweis, eine Entscheidung des BFH sei "für eine Vielzahl gleich gelagerter Sachverhalte bedeutsam", vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Denn daraus ergibt sich nicht, dass eine Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 34, m.w.N.). Eine zulässige Rüge hätte eine Darlegung seitens der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorausgesetzt, welche klärungsbedürftige und im vorliegenden Rechtsstreit klärungsfähige Rechtsfrage angesichts der vom FG zum Beleg für seine Rechtsauffassung zitierten Urteile des BFH noch höchstrichterlich zu entscheiden wäre.
3. Die Kläger haben auch den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.
Eine ausreichende Bezeichnung des Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. liegt nur dann vor, wenn mit der Beschwerde Tatsachen vorgetragen werden, die den gerügten Verstoß schlüssig ergeben. Ferner muss dargelegt werden, dass das Urteil des FG auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensverstoß möglicherweise anders ausgefallen wäre. Dabei kommt es auf den Rechtsstandpunkt des FG an, selbst wenn dieser nicht richtig sein sollte.
Die Kläger machen geltend, das FG habe, anders als im Verfahren wegen Umsatzsteuer, Beweis nicht erhoben. Mit diesem Vorbringen wird sinngemäß unzureichende Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO gerügt.
Bei einer Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Pflicht zur Sachaufklärung ist darzulegen, welche Tatsachen auch ohne Antrag aufzuklären waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat. Ferner muss die Beschwerde erkennen lassen, aus welchen Gründen ein durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretener Kläger keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, gleichwohl aber sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung von sich aus aufdrängen musste. Des Weiteren ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (Senatsentscheidung vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70; BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608, m.w.N.).
Die Beschwerdeschrift enthält zu alledem keine näheren Angaben. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwieweit eine Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG auch im Verfahren wegen Einkommensteuer hätte führen können. Wegen der Unterschiedlichkeit der Steuerarten reicht der bloße Hinweis der Kläger auf den Beweisbeschluss des FG im Verfahren wegen Umsatzsteuer vom 20. November 2000 nicht aus, um einen Verfahrensmangel, wie dargestellt, hinreichend zu bezeichnen.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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