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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: X B 95/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Die Beschwerde ist nicht wirksam erhoben worden, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich bei ihrer Einlegung nicht von einer der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen hat vertreten lassen. Nach dieser Vorschrift muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. An der Vertretung durch einen solchen Bevollmächtigten fehlt es hier.
2. Die erneute Erhebung der Beschwerde durch den Steuerberater des Klägers am 14. Juli 2003 konnte die einmonatige Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) gegen das bereits am 14. Mai 2003 zugestellte Urteil des FG nicht wahren. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Das Schreiben des Steuerberaters kann auch nicht als Genehmigung der bereits vom Kläger --unwirksam-- erhobenen Beschwerde angesehen werden, weil eine solche Genehmigung nur innerhalb der Beschwerdefrist möglich ist (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 1993 II B 112/93, BFH/NV 1994, 651, und vom 4. Dezember 2001 III B 68/01, Juris-Nr. STRE200250035; eine Verfassungsbeschwerde gegen den letztgenannten Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2002 2 BvR 1632/02, Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 546).
3. Die Beschwerde ist zudem auch deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt. Danach müssen die Voraussetzungen eines in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgrundes dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung enthält indes nur Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden kann.
Selbst wenn man den in der Beschwerdebegründung enthaltenen Satz, wonach die Zulassung schon unter dem Gesichtspunkt erforderlich sei, dass gleichartige Fälle in Zukunft gerecht entschieden werden müssten, als Geltendmachung des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) ansehen wollte und mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) der Auffassung wäre, dass dieser --mit § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO wortgleiche-- Zulassungsgrund auch "Rechtsanwendungsfehler mit symptomatischer Bedeutung" umfasst (BGH-Beschluss vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 65 unter II.1.b), wären die Darlegungserfordernisse nicht erfüllt. Denn nach der erwähnten Entscheidung des BGH sind in derartigen Fällen jedenfalls konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung des Fehlers zu machen. Daran fehlt es gänzlich.
4. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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