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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2005
Aktenzeichen: X B 95/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 133 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gemäß § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das Finanzgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist. In der FGO ist für diesen Fall keine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Beschwerde vorgesehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 2004 I B 166/04, juris Nr: STRE200451601).
2. Die Beschwerde kann auch nicht als zulässige außerordentliche Beschwerde gewertet werden. Eine solche ist auch unter der Geltung der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingeführten Anhörungsrüge gemäß § 133 FGO weiterhin statthaft, wenn geltend gemacht wird, die angefochtene Entscheidung sei greifbar gesetzwidrig (Beschluss des BFH vom 8. September 2005 IV B 42/05, juris Nr: STRE200510283). Voraussetzung ist jedoch, dass ein solcher Verstoß schlüssig vorgetragen wird. Dies ist hier nicht geschehen. Die Antragsteller und Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde nicht begründet.
Ende der Entscheidung
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