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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: X B 95/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB
Vorschriften:
FGO § 54 Abs. 2 | |
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 | |
FGO § 62a | |
FGO § 116 Abs. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 87 Abs. 1 | |
ZPO § 222 | |
BGB § 187 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht mit der erforderlichen Begründung versehen wurde.
Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.
Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts wurde dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 12. Mai 2006 zugestellt. Die Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO endete daher gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 12. Juli 2006. Eine Beschwerdebegründung wurde beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht eingereicht.
Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der genannten Frist gemäß § 56 Abs. 1 FGO gewährt werden. Die Wiedereinsetzung setzt gemäß § 56 Abs. 2 FGO voraus, dass der hierauf gerichtete Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird. Auch muss innerhalb dieser Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden.
Im Streitfall wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben der Geschäftstelle des zur Entscheidung berufenen Senats vom 17. Juli 2006, welches am 21. Juli 2006 zugestellt wurde, mitgeteilt, dass die Frist des § 116 Abs. 3 FGO abgelaufen ist. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde in der Folgezeit nicht nachgeholt. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist scheidet daher schon deshalb aus, weil die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung des Schreibens der Geschäftstelle nachgeholt wurde (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). Dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers ihr Mandat bereits mit Schreiben an den Kläger vom 10. Juli 2006 niedergelegt hatte, ist unbeachtlich. Denn die Kündigung eines Vollmachtsvertrags erlangt gemäß § 62a und § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO erst Wirksamkeit durch die Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). Ein neuer Prozessbevollmächtigter wurde aber nicht bestellt.
Ende der Entscheidung
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