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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.2003
Aktenzeichen: X B 96/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. April 2003 zugestellt.

Die --gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zweimonatige-- Beschwerdebegründungsfrist ist im Streitfall vom Senatsvorsitzenden um einen Monat (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) bis zum 11. Juli 2003 (Freitag) verlängert worden. Die Beschwerdebegründung ging indes erst am 12. Juli 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

2. Wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden. Der Kläger selbst hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Senatsvorsitzenden keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

Auch von Amts wegen (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO) ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Zwar weist die Beschwerdebegründung einen Aufdruck des Telefax-Sendegeräts des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus, wonach der Schriftsatz am 11. Juli 2003 zwischen 23.49 Uhr (erstes Blatt) und 23.52 Uhr (letztes Blatt) abgesandt worden sein soll. Ausweislich des durch das Empfangsgerät des BFH erstellten Aufdrucks ging das Schreiben aber erst am 12. Juli 2003 zwischen 0.01 und 0.05 Uhr beim BFH ein. Die Senatsgeschäftsstelle hat sich angesichts des Widerspruchs zwischen Absende- und Empfangszeit zeitnah von der korrekten Zeitanzeige des Telefax-Empfangsgeräts des BFH überzeugt. Auch die weiteren Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sowie die per Telefax übermittelten Schriftsätze im Klageverfahren weisen vergleichbare Differenzen zwischen den aufgedruckten Absende- und Empfangszeiten aus. Bei dieser Sachlage hätte die Gewährung von Wiedereinsetzung jedenfalls ein Mindestmaß an Darlegungen von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers vorausgesetzt.

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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