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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.12.2008
Aktenzeichen: X B 96/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Gegen sie wurde wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer 1997 bis 2002 vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen X (FA FuSt) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das FA FuSt führte eine Fahndungsprüfung durch und stellte im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnräume der Kläger Unterlagen sicher. Hierunter befand sich auch ein Block mit Reisekostenabrechnungen. Ein mit "Reisekostenabrechnungen" überschriebenes Papier ist mit einer Nr. 3 versehen. Der Kläger hatte handschriftliche Aufzeichnungen für die Zeit vom 1. November bis 30. November 2003 vorgenommen. Dabei wurde jeweils der Wochentag, die Nummer des Tages im November, das Reiseziel und die jeweilige Stundenzahl angegeben. Hieraus zog das FA FuSt und ihm folgend der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Schluss, dass der Kläger entgegen den Angaben in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003, in der keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt waren, gewerbliche Einkünfte erzielt hatte. Das FA setzte deshalb in dem für dieses Jahr erlassenen Einkommensteuerbescheid im Wege der Schätzung gewerbliche Einkünfte von 30 100 EUR an.
Mit ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage machten die Kläger u.a. geltend, der Kläger habe keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die vorgefundene sogenannte "Reisekostenabrechnung" sei unbeachtlich. Es handle sich lediglich um eine interne Kalkulation für ein Angebot. Eine Auftragsausführung habe es nie gegeben. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt. In der Beschwerdebegründung führen die Kläger aus, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Es habe kritiklos und ohne eigene Sachaufklärung die geschätzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb übernommen. Die Überzeugung des FG von der Richtigkeit der Schätzung grenze schon an eine juristische Albernheit.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.
Die Kläger haben nicht in schlüssiger Weise das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) aufgezeigt.
a) Wird geltend gemacht, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, dann setzt eine schlüssige Rüge dieses Verstoßes voraus, dass die Tatsachen angegeben werden müssen, die den gerügten Mangel ergeben. So ist vorzutragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt und welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen und welche Tatsachen, die ausgehend vom Rechtsstandpunkt des FG erheblich waren, sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095, und BFH-Beschluss vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437).
b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In dieser wird lediglich vorgetragen, in Bezug auf die im Streit stehenden gewerblichen Einkünfte seien keine Sachaufklärungshandlungen des FG erkennbar. Welche Maßnahmen des FG zur Sachaufklärung nach Ansicht der Kläger geboten waren, wird nicht dargelegt.
Ende der Entscheidung
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