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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: X B 97/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger halten die folgende Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO):

Können Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als mittelbare Vermögensübernehmer wiederkehrende Leistungen an ihren Vater als dauernde Last aufgrund einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auch dann abziehen, wenn der Vater sein Vermögen auf die GmbH übertragen hat? Dies kann indes offen bleiben, denn das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung, die Zahlungen des Klägers nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) als dauernde Lasten anzuerkennen, zusätzlich --in einem zweiten Teil einer Doppelbegründung-- damit begründet, dass die Vermögensübertragung schon dem Grunde nach nicht als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gewertet werden kann.

Ist das finanzgerichtliche Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt ("Doppelbegründung"), muss hinsichtlich jeden Begründungsteils ein Zulassungsgrund dargelegt werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; vom 26. März 1998 X B 149-151/97, BFH/NV 1998, 1487; vom 31. Oktober 2001 X B 11/01, BFH/NV 2002, 193; ständige Rechtsprechung). Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kapitalgesellschaft Adressat einer Vermögensübergabe und damit Schuldnerin von als dauernde Last abziehbaren Versorgungsleistungen sein kann. Denn hinsichtlich des zweiten Teils der Doppelbegründung haben die Kläger weder eine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH noch im Übrigen die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) dargelegt.

2. Das FG hat eine entgeltliche Vermögensübertragung bejaht, bei der ein Teil der vom Vermögensübernehmer dem Vermögensübergeber geschuldeten Gegenleistung in Form regelmäßiger Teilbeträge auf Lebenszeit des Vermögensübergebers und dessen Witwe zu erbringen war. Diese aufgrund tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts gewonnene Feststellung des FG enthält keine Abweichung von Entscheidungen des BFH, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO rechtfertigen würde.

Das FG-Urteil enthält keinen Rechtssatz, der den Rechtscharakter der Vermögensübergabe als im steuerrechtlichen Sinne unentgeltliches Geschäft (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820, unter 3. d der Entscheidungsgründe) in Frage stellen würde. Zu einer Aussage --wie von den Klägern unterstellt-- dahin gehend, Versorgungsleistungen seien "von vornherein stets als Entgelt für die Vermögensübergabe anzusehen", bestand auch kein Anlass. Auf S. 14/15 des Urteils legt das FG dar, dass der zunächst gezahlte Einmalbetrag die Gegenleistung im Rahmen einer "vollentgeltlichen Veräußerung" sein sollte, was "keinen Raum (lasse) für die Annahme eines unentgeltlichen Vorgangs". Mit der zusätzlichen Vereinbarung von wiederkehrenden Leistungen habe eine im Nachhinein erkannte Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung ausgeräumt werden sollen, weswegen eine "weitere Gegenleistung" vereinbart worden sei mit dem Ziel, "Leistung und Gegenleistung möglichst exakt kaufmännisch gegeneinander abzuwägen, um zu einem marktgerechten Kaufpreis zu gelangen". Diese sachverhaltsbezogene Aussage beruht auf der Anwendung der ständigen Rechtsprechung zur Abgrenzung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vom entgeltlichen Geschäft (grundlegend Senatsurteil vom 3. Juni 1992 X R 14/89, BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23). Damit fällt der hier zu beurteilende Übertragungsvorgang nicht in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den sich die Kläger beziehen, ist zu einer Verklammerung von einmaliger Zahlung und einer "Vereinbarung von Versorgungsleistungen" zu einem "insgesamt teilentgeltlichen Geschäft" nichts zu entnehmen. Jener Beschluss enthält keinerlei Rechtssatz, der die tatrichterliche Bewertung des FG als kaufmännisch abgewogenes Veräußerungsgeschäft tangieren oder gar in Frage stellen würde. Auch ist dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) nichts zu entnehmen, was das FG nicht beachtet hätte. Die Kläger haben nicht darlegen können, welche Divergenzen hier bestehen könnten.

Kern des Streites ist gerade die Frage, ob die im Zusatzvertrag zugesagten wiederkehrenden Leistungen Versorgungsleistungen im Sinne einer dauernden Last sind oder nicht vielmehr ein in regelmäßigen Teilbeträgen zu entrichtender Teil einer aufgrund eines entgeltlichen Geschäftes nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogenen Gegenleistung. Das FG hat diese Frage wie dargelegt dahin entschieden, den in ihrer einkommensteuerrechtlichen Qualifizierung streitigen Leistungen des Klägers den Charakter von Versorgungsleistungen abzusprechen und sie als entgeltliche Gegenleistung dafür zu behandeln, dass der Vermögensübergeber sein Vermögen auf die GmbH übertragen hat.

Die von den Klägern beanstandete Aussage des FG: "Die Vereinbarung von Versorgungsleistungen sind Teil der Gegenleistung eines entgeltlichen Geschäfts" ist Inhalt der allein dem Tatrichter obliegenden Tatsachenfeststellung und Tatsachenwürdigung. Sie ist von den Klägern mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden. Sie steht zudem in rechtlicher Hinsicht im Einklang mit den von der Rechtsprechung praktizierten Grundsätzen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. Juli 2003 X R 12/01, BFHE 204, 53, BStBl II 2004, 211) zur Abgrenzung einer im steuerrechtlichen Sinne unentgeltlichen Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen von einer entgeltlichen Vermögensübertragung. Dass im Streitfall ein Teil der Gegenleistung in Form von wiederkehrenden Zahlungen erbracht wird, berührt diese Abgrenzung nicht, die zudem stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Unter letzterer Voraussetzung scheidet der Zulassungsgrund der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) aus, wenn --wie hier-- eine Abweichung im Grundsätzlichen nicht dargelegt ist.

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