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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.12.2008
Aktenzeichen: X B 97/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau wurde vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen X (FA FuSt) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das FA FuSt führte eine Fahndungsprüfung durch und stellte im Rahmen der Durchsuchung der Wohnräume der Eheleute Konto- und Buchführungsunterlagen für die Jahre 1993 bis 2002 sicher. Bei Durchsicht dieser Unterlagen stellte das FA FuSt fest, dass der Kläger Scheckzahlungen und Überweisungen nicht als betriebliche Erlöse erfasst hatte. Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse des FA FuSt erließ deshalb der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1994 und 1995 und einen erstmaligen Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr 1995. Dabei ging das FA davon aus, dass diese Steuerfestsetzungen deshalb noch möglich waren, weil die Festsetzungsfrist im Streitfall wegen des Vorliegens einer Steuerhinterziehung jeweils zehn Jahre betrage.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, eine im Jahr 1994 angesetzte Betriebseinnahme von 23 000 DM sei zu Unrecht berücksichtigt worden. Es handle sich lediglich um eine Umschichtung zwischen verschiedenen Konten des Klägers. Für das Jahr 1995 seien die Betriebseinnahmen um Scheckgutschriften über 5 750 DM und 8 734 DM zu vermindern. Es handle sich nicht um Einnahmen, sondern um Darlehensrückzahlungen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers reichte am 19. Juni 2008 einen Schriftsatz beim angerufenen Senat ein, in dem in der Überschrift die Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs für vier u.a. den Kläger betreffende Beschwerdeverfahren genannt sind. Hier ist auch das Beschwerdeverfahren X B 97/08 aufgeführt. Hieran schließen sich Ausführungen an, die sich in verschiedene Abschnitte gliedern. Diese Abschnitte sind mit den Bezeichnungen 483/07, 8 K 375/06 und 8 K 489/07 überschrieben. Dies sind die Aktenzeichen der angefochtenen Entscheidungen des FG, wobei hinsichtlich der Bezeichnung 483/07 das Aktenzeichen richtigerweise 8 K 483/07 lautet. Unterhalb des jeweiligen Aktenzeichens wurden Ausführungen gemacht, aus welchen Gründen die Revision zuzulassen sei. Durch Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 25. Juni 2008 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, es sei zweifelhaft, ob für das Beschwerdeverfahren X B 97/08 eine Begründung vorliege. Zudem wurde der Prozessbevollmächtigte auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Hierauf übersandte der Bevollmächtigte mit Fax-Schreiben vom 1. Juli 2008 eine Kopie der Beschwerdebegründung vom 19. Juni 2006. Diese Beschwerdebegründung ist in dem mit 8 K 375/06 überschriebenen Abschnitt im Unterabschnitt "Nun zur Tat des § 370 AO" in der Weise verändert, dass dieser Text mit einem Schrägstrich und dem Zusatz 8 K 494/07 versehen ist. Hierbei handelt es um das Aktenzeichen des angefochtenen Urteils.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wurde nicht rechtzeitig begründet.

Der Kläger hat nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO), die gemäß Satz 4 dieser Vorschrift um einen Monat verlängert wurde, die Beschwerde begründet. Der Aufbau des Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom 19. Juni 2008 zeigt eindeutig, dass für die Beschwerdeverfahren X B 94/08, X B 95/08 und X B 96/08 in gesonderten Abschnitten jeweils eigenständige Beschwerdebegründungen gemacht wurden. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens X B 97/08 wird im Schriftsatz in der Überschrift dieses Aktenzeichen zwar genannt; eine Beschwerdebegründung für dieses Verfahren fehlt. Das am 1. Juli 2008 übersandte Fax ist nicht mehr zu berücksichtigen, weil es erst nach Ablauf der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde eingegangen ist. Trotz Hinweises auf die Vorschrift des § 56 FGO hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Lediglich klarstellend weist der angerufene Senat darauf hin, dass der in dem Telefax vom 1. Juli 2008 gemachte Zusatz, einen ausreichenden Zusammenhang mit dem Streitfall nicht erkennen lässt. Zwar stellte sich auch in diesem Streitfall das Problem, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt und daher die Festsetzungsfrist zehn Jahre beträgt. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, es sei nicht nachvollziehbar zu unterstellen, ein ausländischer Mitbürger kenne die für ein Treuhandverhältnis geltenden komplexen steuerlichen Regeln, beziehen sich jedoch nicht auf die vorliegende Streitsache, in der ein Treuhandverhältnis keine Rolle spielt.



Ende der Entscheidung

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