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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.07.1998
Aktenzeichen: X B 97/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114 ff.
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 4
AO 1977 § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--), hatte die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für die Jahre 1981 bis 1986 im Wege der Schätzung um jeweils 30 000 DM erhöht, weil er auf Grund einer anonymen Anzeige davon ausging, die Klägerin gehe der Prostitution nach. - Die Einkommensteuerbescheide für 1981 bis 1986 sind bestandskräftig geworden.

Die wegen der Hinzuschätzung für 1987 erhobene Klage hatte Erfolg. Im Urteil vom 25. November 1992 IX 116/91 setzte das Finanzgericht (FG) die Einkommensteuer für das Streitjahr antragsgemäß auf 0 DM fest mit der Begründung, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob und in welcher Höhe die Klägerin weitere Einkünfte erzielt habe; die Feststellungslast treffe insoweit das FA.

Unter Berufung auf dieses Urteil beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beim FA am 12. November 1996 Erlaß der Einkommensteuer ab 1981 "bis einschließlich 3.Vj. 1988" sowie der hierauf bis dahin angefallenen Zinsen und Säumniszuschläge. Dieses Begehren lehnte das FA mit Verfügung vom 12. Mai 1997 und mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 1997 ab. Die hiergegen erhobene Klage ist seit 22. August 1997 beim FG anhängig.

Zugleich mit Erhebung der Klage beantragte die Klägerin Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten. Auf die Begründung dieses Antrags und die Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird Bezug genommen.

Den PKH-Antrag wies das FG durch Beschluß vom 4. Dezember 1997 mit der Begründung zurück, die Klägerin habe nicht dargetan, daß sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen könne. Die Angaben hierzu (Netto-Einkünfte in Höhe von 470 DM, Tragung der Kosten für Miete, Strom, Heizung und Haushalt durch die beiden erwachsenen Kinder) seien unzulänglich. Ihre Vollständigkeit und Richtigkeit sei weder offenkundig noch nach dem Akteninhalt feststellbar. Gerade wenn --wie hier-- in der Hauptsache streitig sei, ob die Klägerin noch andere Einkünfte erziele, müsse die Finanzierung des Lebensunterhalts zur Überzeugung des Gerichts substantiiert und konkret dargelegt werden. Daran fehle es hier, weil nicht mit der notwendigen Gewißheit festgestellt werden könne, ob die von der Klägerin benannten Angehörigen nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt in der Lage seien, die behaupteten Unterhaltsleistungen zu erbringen.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr PKH-Begehren im wesentlichen mit unveränderter Begründung weiter. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie den Mietvertrag, eine Strom- und Heizungskostenabrechnung, Lohnnachweise der beiden mit in ihrer Wohnung lebenden Söhne sowie ihre eigene Lohnabrechnung vorgelegt.

Das FA hat von der Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den PKH-Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Prozeßbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. - Der zu diesem Zweck beim Prozeßgericht zu stellende Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist insofern zu substantiieren, als es Sache des Rechtsuchenden ist, das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sowie außerdem --unter Verwendung der hierfür eingeführten amtlichen Vordrucke-- eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen (§ 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO).

1. Dem Erfolg des Rechtsmittels steht schon entgegen, daß die letztgenannten Voraussetzungen --wie auch aus dem angefochtenen Beschluß hervorgeht-- nicht in der gebotenen Klarheit und Vollständigkeit, im übrigen nunmehr auch nicht rechtzeitig, erfüllt wurden, weil die vom FG aufgezeigten Mängel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr heilbar sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Dezember 1993 VIII B 98/93, BFH/NV 1994, 657; vom 24. Februar 1997 XI B 179/96, BFH/NV 1997, 527, und vom 18. September 1997 VIII B 37/97, BFH/NV 1998, 490).

2. Selbst wenn man das ergänzende Vorbringen im Beschwerdeverfahren und die hierzu nachgereichten Belege in die Beurteilung einbezieht, kann von einer ausreichenden Darlegung der persönlichen Verhältnisse noch immer nicht gesprochen werden. Das Gericht ist auch jetzt noch nicht in der Lage, sich ein einigermaßen verläßliches Bild über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu machen. Hierzu bedarf es im Streitfall besonders detaillierter Angaben zur finanziellen Situation der Klägerin (in Form eines monatlichen Budgets) und zu ihren Vermögensverhältnissen (unter Einschluß eventuell gegebener und realisierbarer Unterhaltsansprüche: BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1997 X B 87/95, BFH/NV 1997, 433, und in BFH/NV 1998, 490; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 142 Rz. 5, m.w.N.), und zwar deshalb, weil die erklärten Einkünfte der Klägerin offensichtlich nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.

3. Unabhängig davon sind aber auch die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht erfüllt. Nach Aktenlage, anhand der präsenten Beweismittel (BFH-Beschluß vom 26. Februar 1997 VII B 201/96, BFH/NV 1997, 610), verspricht bei der gebotenen summarischen Prüfung die Durchsetzung des Erlaßbegehrens im Hauptsacheverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:

- Das gilt sowohl im Hinblick auf die geltend gemachten persönlichen Billigkeitsgründe (zu den Anforderungen näher: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 227 AO 1977 Rz. 295 ff. und 326 f., m.w.N.), weil die zuvor (unter 2.) angesprochenen Mängel sich auch in diesem Zusammenhang als Hindernis erweisen (zu den erhöhten Mitwirkungspflichten im Erlaßverfahren: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rz. 380; im PKH-Verfahren: Rz. 400), - als auch hinsichtlich sachlicher Billigkeitsgründe, weil weder --wie dies in Fällen der streitigen Art erforderlich wäre (Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rz. 173 f. und 271 ff., m.w.N.)-- dargetan ist, daß die in Frage stehenden Steuerbescheide offensichtlich und eindeutig unrichtig sind, noch, daß es der Klägerin nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei, sich jeweils rechtzeitig (vor Eintritt der Bestandskraft) dagegen zu wehren.



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