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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2000
Aktenzeichen: X B 98/00
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

ZPO § 418
FGO § 155
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel ist unabhängig davon unzulässig, ob es überhaupt fristgemäß begründet wurde, wogegen die bislang nicht überzeugend widerlegte Beweiskraft der Postzustellungsurkunde (§ 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 418 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; näher dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 2000 X B 50/99, BFH/NV 2000, 1223, m.w.N.) spricht, weil die zu seiner Begründung vorgetragenen Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. die Senats-Beschlüsse vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323, und vom 24. März 2000 X B 92-94/99, BFH/NV 2000, 1219; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).

2. Zur Bezeichnung der Divergenz hätte der Kläger tragende Rechtssätze des angefochtenen Urteils einerseits sowie einer Entscheidung des BFH (oder des Bundesverfassungsgerichts) andererseits einander gegenüberstellen und einen Widerspruch zwischen ihnen aufzeigen müssen (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 X B 206/98, BFH/NV 1999, 1495, 1496, m.w.N.). Das ist nicht geschehen. Selbst wenn man insoweit die Formulierung der Beschwerdebegründung hinsichtlich der zitierten BFH-Rechtsprechung genügen lassen wollte, wonach diese "die Auslegung von Erklärungen entsprechend dem wahren Willen des Erklärenden vorgibt", fehlt es doch in jedem Fall an der substantiierten, in sich schlüssigen Darlegung eines divergierenden Rechtssatzes, der dem Urteil des Finanzgerichts zu Grunde liegt. Insoweit machen die Kläger nämlich nur geltend, im angefochtenen Urteil sei diese Erkenntnis der BFH-Rechtsprechung "nicht berücksichtigt" bzw. "unzutreffend" berücksichtigt worden. In Wahrheit rügt der Kläger also nicht Divergenz, sondern fehlerhafte Rechtsanwendung (s. dazu unter 1.).

3. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun, hätte der Kläger substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete, in diesem Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage herausarbeiten müssen, an deren Klärung ein allgemeines, über das Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichendes Interesse besteht (BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1998 X B 115/98, BFH/NV 1999, 943, und vom 20. Juli 1999 X B 10/99, BFH/NV 2000, 434; Gräber, a.a.O., Rz. 7 ff. und 61 f.). Die in der Beschwerdeschrift formulierte Frage, ob sich "die Finanzbehörde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf die Rücknahme eines Einspruchs berufen" könne, "die aufgrund eines Telefongespräches mit dem Kläger unter einer Bedingung stand", betrifft schon nach dem Vortrag des Klägers nur einen besonderen Umstand des hier zu entscheidenden Einzelfalls. Der damit möglicherweise zusammenhängende, in der Beschwerdeschrift aber nicht angesprochene Aspekt von allgemeinem Interesse, dass nämlich grundsätzlich auch Begleitumstände außerhalb der schriftlichen Rücknahmeerklärung in deren Auslegung einzubeziehen sind, kann prinzipiell ebenso als geklärt gelten wie die Modalitäten, nach denen dies in Betracht kommt (s. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 362 AO Rz. 6, und Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl., § 133 Rz. 15 ff., jeweils m.w.N.). Die Beschwerdeschrift lässt dazu weder weiteren Klärungsbedarf noch Klärungsfähigkeit erkennen (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7 ff. und 61 f.).

4. Auch zur "Bezeichnung" des geltend gemachten Verfahrensfehlers genügt das Beschwerdevorbringen den gesetzlichen Begründungserfordernissen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht. Zur ordnungsgemäßen Rüge mangelnder Sachaufklärung hätte dargelegt werden müssen, was an --aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG-- Entscheidungserheblichem noch hätte aufgeklärt werden müssen, wann dies im Verfahrensverlauf gerügt wurde bzw. warum es nicht gerügt werden konnte (zu den Einzelheiten näher: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 39 ff., m.w.N.). In diesen Punkten, vor allem was die Entscheidungserheblichkeit angeht, lässt die Beschwerdebegründung Fragen offen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

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