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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.11.2004
Aktenzeichen: X B 99/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 85 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat es jedoch unterlassen, sie innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geregelten Frist zu begründen.
Auf den seinem Prozessbevollmächtigten am 16. September 2004 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Hinweis auf den fruchtlosen Ablauf der Begründungsfrist und auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu beantragen, hat er mit am 29. September 2004 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schriftsatz mitgeteilt: Da er erstmals eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt habe und in dem Schreiben des BFH, mit dem deren Eingang bestätigt worden sei, kein Hinweis auf eine gesetzliche Einreichungsfrist angebracht gewesen sei, sei ihm dieses Erfordernis nicht bewusst gewesen. Zu einem Blick in das Gesetz sei ihm kein innerer Anstoß gekommen. Er bitte um wohlwollende Prüfung, ob mit dieser Begründung Wiedereinsetzung gewährt werden könne.
Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger bisher nicht vorgelegt.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann schon deshalb nicht gewährt werden, weil der Kläger es unterlassen hat, die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 2 FGO (in der ab 1. September 2004 geltenden Fassung) ergebenden Monatsfrist nachzuholen. Diese Frist hat spätestens mit der Zustellung des genannten Hinweisschreibens begonnen.
Eines zusätzlichen Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Notwendigkeit, innerhalb der Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, bedurfte es nicht.
3. Abgesehen davon kann das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten sein Versäumnis der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geregelten Beschwerdebegründungsfrist, das sich der Kläger gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zurechnen lassen muss, nicht entschuldigen. Von einem Steuerberater muss erwartet werden, dass er die Anforderungen an ein von ihm einzulegendes Rechtsmittel kennt oder sich zumindest die Kenntnis davon verschafft (vgl. BFH-Beschluss vom 10. September 1999 IX B 57/99, BFH/NV 2000, 445). Dies gilt umso mehr, als auch in der Rechtsmittelbelehrung, die Bestandteil des angefochtenen Urteils ist, auf die Notwendigkeit hingewiesen ist, die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen.
Ende der Entscheidung
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