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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2008
Aktenzeichen: X B 99/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 4 | |
FGO § 62a | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 |
Gründe:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das Urteil wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 5. April 2008 zugestellt. Die Begründungsfrist endete --nach gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO fristgerecht beantragter Verlängerung-- mit Ablauf des 7. Juli 2008 (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ohne dass die Klägerin die durch einen Rechtsanwalt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde begründet hätte.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) für die Begründungsfrist wurde weder beantragt, noch sind Gründe für eine Wiedereinsetzung ersichtlich.
Ohne Auswirkung ist die Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten. Nach § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO erlangt in einem Verfahren, in dem Vertretungszwang gilt, die Niederlegung eines Mandats dem Gegner gegenüber rechtliche Wirksamkeit erst durch die Bestellung eines anderen Vertreters i.S. des § 62a FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2003 X R 35/02, BFH/NV 2003, 652) bzw. seit 1. Juli 2008 i.S. des § 62 Abs. 4 FGO. Darauf hat die Senatsgeschäftsstelle den Prozessbevollmächtigten und die Klägerin mit Post vom 7. Juli 2008 hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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