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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: X E 1/03
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 130 Abs. 1 | |
GKG § 4 | |
GKG § 5 Abs. 6 Satz 1 | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 3 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 |
Gründe:
I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen Einkommensteuer 1978 bis 1991 und Umsatzsteuer 1982 bis 1991. Das FG lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 ab. Dabei wies das FG die Kostenschuldnerin in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Dennoch legte die Kostenschuldnerin gegen den FG-Beschluss mit dem von ihr persönlich unterzeichneten Schreiben vom 8. September 2002 eine ausdrücklich als solche bezeichnete Beschwerde ein, welcher das FG mit Beschluss vom 26. November 2002 nicht abhalf und die es gemäß § 130 Abs. 1 FGO dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorlegte.
Mit Schreiben der Geschäftsstelle des beschließenden Senats vom 21. Januar 2003 wurde die Kostenschuldnerin auf den beim BFH gemäß § 62a FGO bestehenden Vertretungszwang sowie auf die Unanfechtbarkeit des FG-Beschlusses vom 2. Oktober 2002 hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Beschwerde gerichtsgebührenfrei zurückzunehmen.
Da die Kostenschuldnerin ihre Beschwerde aufrechterhielt, wurde das Rechtsmittel mit Beschluss des Senats vom 26. Februar 2003 als unzulässig verworfen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Einspruchsführerin auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom ... setzte die Kostenstelle des BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 4 000 € Gerichtskosten in Höhe von 105 € fest.
Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung, wobei sie zum einen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Beschlüsse des FG vom 2. Oktober 2002 und des BFH vom 26. Februar 2003 erhebt und zum anderen im Wesentlichen geltend macht, dass sie gar keine Beschwerde gegen den bezeichneten FG-Beschluss eingelegt und überdies darum gebeten habe, die Sache nicht an den BFH weiterzuleiten. Da eine unrichtige Sachbehandlung vorliege, werde beantragt, von der Erhebung der Kosten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.
Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. 1. Die Erinnerung ist zulässig, da für ihre Einlegung kein Vertretungszwang gilt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. September 1986 VI E 2/86, BFH/NV 1987, 732, betreffend die --alte-- Rechtslage unter Geltung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
a) Von der Erhebung der Gerichtskosten ist entgegen der von der Kostenschuldnerin vertretenen Ansicht nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.
Diese Vorschrift vermag nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu zu führen, dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zugrunde liegen, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. November 1993 VIII E 7-8/93, BFH/NV 1994, 571, m.w.N.). Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Gesetzesverstößen in Betracht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. August 1987 VII E 5/87, BFH/NV 1988, 322). Solche liegen im vorliegenden Streitfall offenkundig nicht vor. Der Einwand der Kostenschuldnerin, dass sie eine Beschwerde nicht erhoben und deren Vorlage an den BFH nicht gewollt habe, greift schon deswegen nicht durch, weil die Kostenschuldnerin ihr auf eine Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung gerichtetes Begehren deutlich zum Ausdruck gebracht und dabei ausdrücklich erklärt hat, sie lege gegen den Beschluss des FG "Beschwerde" ein. Das FG war deshalb verpflichtet, die Beschwerde im hier gegebenen Fall der Nichtabhilfe dem BFH vorzulegen.
b) Auch § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG rechtfertigt es im Streitfall nicht, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. Zwar kann diese Regelung auch bei Beschlüssen angewendet werden, mit denen Beschwerden als unzulässig verworfen wurden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. März 1990 VII E 8/89, BFH/NV 1991, 55). Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den FG-Beschluss vom 2. Oktober 2002 beruhte indessen nicht --wie es § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG verlangt-- "auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse", weil der angefochtene FG-Beschluss mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war. Zudem war der Kostenschuldnerin spätestens aufgrund der Mitteilung der Geschäftsstelle des beschließenden Senats vom 21. Januar 2003 bekannt, dass ihre Beschwerde dem BFH zur Entscheidung vorlag. Unter diesen Umständen hätte sie den BFH unverzüglich darauf hinweisen müssen, dass sie mit ihrem Schreiben vom 8. September 2002 --entgegen seinem Wortlaut-- nicht die Einlegung eines Rechtsmittels beabsichtigt habe. Eine solche Klarstellung hat die Kostenschuldnerin allerdings ohne plausible Begründung unterlassen.
Abgesehen davon hätte die Kostenschuldnerin ihre Beschwerde, auf deren Aussichtslosigkeit sie von der Geschäftsstelle des beschließenden Senats ausdrücklich hingewiesen worden war, vor Erlass des Beschlusses des Senats vom 26. Februar 2003 ohne Belastung mit Gerichtskosten zurücknehmen können. Dazu war ihr durch Schreiben der Geschäftsstelle des beschließenden Senats vom 21. Januar 2003 Gelegenheit gegeben worden, die sie nicht wahrnahm.
c) Die in der angefochtenen Kostenrechnung festgesetzte Gerichtsgebühr in Höhe von 105 € ist nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler hat der Kostenbeamte die Gerichtskosten mangels hinlänglicher anderweitiger Anhaltspunkte im bisherigen Sach- und Streitstand gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG nach einem Streitwert von 4 000 € bemessen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 29. November 1977 VII E 12/77, BFHE 124, 17, BStBl II 1978, 135).
Damit ergibt sich nach der Nr. 3400 des Kostenverzeichnisses ("Verfahren über die Beschwerde nach § 114 FGO") in Verbindung mit der Gebührentabelle eine Gebühr von 105 €. Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe des Kostenansatzes hat die Kostenschuldnerin denn auch nicht erhoben.
3. Die Entscheidung ergeht nach § 5 Abs. 6 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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