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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2004
Aktenzeichen: X E 1/04
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 128 Abs. 2
FGO § 130 Abs. 1
FGO § 130 Abs. 1 2. Halbsatz
GKG § 4
GKG § 5 Abs. 1
GKG § 8 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) beantragte beim Finanzgericht (FG) Prozesskostenhilfe (PKH). Diesen Antrag lehnte das FG mit Beschluss vom 20. August 2003 ab. Dabei wies es den Kostenschuldner ausdrücklich darauf hin, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Dennoch legte der Kostenschuldner gegen den FG-Beschluss mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben, beim FG eingegangen am 2. September 2003, Beschwerde ein, die das FG gemäß § 130 Abs. 1 FGO dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorlegte.

Mit Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 26. September 2003 wurde der Kostenschuldner auf den beim BFH gemäß § 62a FGO bestehenden Vertretungszwang sowie auf die Unanfechtbarkeit des FG-Beschlusses vom 20. August 2003 hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Beschwerde gebührenfrei zurückzunehmen.

Da der Kostenschuldner seine Beschwerde aufrecht erhielt, wurde das Rechtsmittel mit Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2003 als unzulässig verworfen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH am 9. Februar 2004 die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 28 € festgesetzt. Dagegen hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. Er habe Antrag auf PKH gestellt und diese sei kostenfrei. Zudem hätte ihm PKH bewilligt werden müssen, da das Finanzamt ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht über seinen Erlassantrag entschieden habe.

Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, den Kostenansatz aufzuheben.

Der Vertreter der Staatskasse (Erinnerungsgegner) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, nämlich gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe und ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert. Hingegen kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht mit dem Vorbringen gehört werden, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig (BFH-Beschluss vom 4. November 1999 X E 2/99, BFH/NV 2000, 581, ständige Rechtsprechung).

Der Kostenschuldner wendet sich mit seinem Vorbringen ausschließlich gegen die Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenrechnung vorangegangen ist. Derartige Einwendungen sind jedoch --wie ausgeführt-- im Erinnerungsverfahren unbeachtlich. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten als solche hat er hingegen nicht vorgebracht.

2. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat ist nicht erkennbar. Die Erinnerung hat deshalb auch keinen Erfolg unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann.

Zwar kann § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG auch bei Beschlüssen angewendet werden, mit denen Beschwerden als unzulässig verworfen wurden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. März 1990 VII E 8/89, BFH/NV 1991, 55). Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Regelung ist aber nur gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Beschluss des BFH in BFH/NV 2000, 581, m.w.N.).

Dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich. Der Kostenschuldner hat mit Schreiben vom 2. September 2003 an das FG entgegen der Rechtsmittelbelehrung, nach der gegen den Beschluss des FG vom 20. August 2003 kein Rechtsmittel gegeben ist, diesen Beschluss persönlich angefochten. Das FG hat daraufhin das Schreiben als Beschwerde gemäß § 130 Abs. 1 2. Halbsatz FGO an den BFH weitergeleitet.

Jedoch ist, wie der Senat in dem Beschluss vom 3. Dezember 2003 ausgeführt hat, in PKH-Sachen nach § 128 Abs. 2 FGO weder eine ordentliche Beschwerde noch --generell-- seit dem 1. Juli 2001 eine außerordentliche Beschwerde statthaft. Zudem war das Rechtsmittel vom Kostenschuldner selbst und nicht von einer gemäß § 62a FGO vor dem BFH vertretungsberechtigten Person oder Gesellschaft verfasst.

Abgesehen davon hätte der Kostenschuldner seine Beschwerde, auf deren Aussichtslosigkeit er von der Geschäftsstelle des erkennenden Senats ausdrücklich hingewiesen worden war, vor Erlass des Beschlusses des Senats am 3. Dezember 2003 ohne Belastung mit Gerichtskosten zurücknehmen können. Dazu war ihm durch Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 26. September 2003 Gelegenheit gegeben worden, die er nicht wahrnahm.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

Ende der Entscheidung

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