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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: X E 1/05
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 10 Abs. 3 | |
GKG n.F. § 66 Abs. 1 | |
GKG n.F. § 66 Abs. 6 |
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 21. September 2004 X B 100/04 hat der angerufene Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 15. Juni 2004 (über die Kosten nach übereinstimmenden Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache) als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) auferlegt.
Anschließend hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom 4. April 2005 KostL 1568/04 die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 50 € angesetzt. Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner am 11. April 2005 "Einspruch (Widerspruch)" eingelegt, ohne diesen Rechtsbehelf bis heute zu begründen.
Einen bestimmten Antrag hat der Kostenschuldner nicht gestellt.
Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, den als Erinnerung zu wertenden Rechtsbehelf zurückzuweisen.
II.
Der vom Kostenschuldner gegen die Kostenrechnung erhobene "Einspruch (Widerspruch)" ist als Erinnerung zu behandeln. Diese hat keinen Erfolg.
1. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat in der Besetzung von drei Richtern. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) --GKG-- vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, dass § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 der Zivilprozessordnung nachgebildet wurde (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 157), ergibt sich aber, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch den Einzelrichter vorgesehen ist (vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2005 V ZR 218/04, juris Nr: KORE310212005). Beim BFH ist die Entscheidung durch den Einzelrichter indessen gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten (vgl. § 10 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- gegenüber § 5 Abs. 3 FGO) und damit nicht zulässig.
2. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, nämlich gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe sowie gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Streitwert richten.
Solche Einwendungen hat der Kostenschuldner nicht geltend gemacht. Auch den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der in der angefochtenen Kostenrechnung vorgenommene Ansatz der Gerichtskosten in Höhe von 50 € (= 1/1 Gebühr für "sonstige Beschwerde", Kostenverzeichnis Nr. 6502) unrichtig oder dass von der Erhebung dieser Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG abzusehen wäre.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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