Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: X E 1/08
Rechtsgebiete: FGO, GKG, JBeitrO


Vorschriften:

FGO § 86 Abs. 3
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 21 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 7
JBeitrO § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 9. August 2007 X B 85/07 hat der angerufene Senat die außerordentliche Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides 2004 und Feststellung gemäß § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom 20. September 2007 nach Nr. 6220 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit 146 € gegen den Kostenschuldner angesetzt.

Dagegen hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. Zur Begründung führt er an, Gerichtskosten hätten wegen der fehlenden Streitwertfestsetzung nicht erhoben werden dürfen. Zudem seien nach § 21 Abs. 1 GKG Kosten nicht zu erheben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Zugleich beantragt er, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen und gemäß § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) die Gerichtskostenfestsetzung des Finanzgerichts (FG) aufzuheben.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten hat der Kostenschuldner insoweit ebenfalls nicht vorgebracht.

2. Soweit der Kostenschuldner begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, ist die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der angerufene Senat hat die Beschwerde des Kostenschuldners gegen die ablehnende Entscheidung des FG, seinem Antrag auf AdV stattzugeben, zu Recht als unzulässig verworfen.

3. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen. Dabei kann auf sich beruhen, inwieweit eine derartige Anordnung bei Erinnerungen überhaupt möglich ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 66 GKG Rz 44).

4. Dem Antrag nach § 9 Abs. 1 JBeitrO ist ebenfalls nicht zu entsprechen, da Einwendungen gegen eine Zwangsvollstreckung nicht mit der Erinnerung verfolgt werden können (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1992 V ZR 112/90, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 1458). Sollte der Antrag als selbständiger Rechtsbehelf gewollt sein, fehlte es u.a. an einer auf die Zwangsvollstreckung abstellenden Begründung.

5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück