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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.1999
Aktenzeichen: X E 1/99
Rechtsgebiete: GKG, FGO, EStG
Vorschriften:
GKG § 4 | |
GKG § 14 Abs. 1 | |
GKG § 11 Abs. 1 | |
FGO § 116 | |
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a |
Gründe
I. Mit Beschluß vom 30. September 1998 hatte der Senat die Revision der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen.
Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 29. Oktober 1998 die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entsprechend dem Antrag vor dem FG unter Zugrundelegung des vom FG ermittelten Streitwertes von 61 316 DM auf 1 550 DM angesetzt.
Dagegen haben die Kostenschuldner Erinnerung eingelegt mit der Begründung, Ziel der Klage sei die Berücksichtigung einer Leibrente in Höhe von 24 000 DM mit dem Ertragsanteil (38 %) von jährlich 9 120 DM gewesen. Die Kostenschuldner beantragen, den Streitwert dementsprechend mit nur 21 040 DM anzusetzen.
Der Vertreter der Staatskasse hat der Erinnerung nicht abgeholfen und beantragt, diese als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
Hat der Kostenschuldner --wie im Streitfall-- keinen bezifferten Revisionsantrag gestellt, ist die Beschwer maßgebend, die sich für ihn aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt (§ 14 Abs. 1 GKG); dabei ist grundsätzlich auch das Vorbringen im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 9. November 1992 VIII E 1/92, BFH/NV 1993, 680).
Anhaltspunkte dafür, daß die Kostenschuldner bei Erfolg ihrer Verfahrensrevision nach § 116 der Finanzgerichtsordnung ihr bisheriges Klagebegehren hätten einschränken wollen, liegen nicht vor. Maßgeblich ist deshalb der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 12. Januar 1994 IV E 2, 3/93, BFH/NV 1994, 817).
Die beanstandete Streitwertberechnung geht zu Recht von dem im Tatbestand des FG-Urteils wiedergegebenen --mit dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten an das FG übereinstimmenden-- Antrag der Kostenschuldner aus; danach haben die Kostenschuldner die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes, d.h. mit deren vollem Betrag --und nicht nur wie in früheren Schriftsätzen mit einem Ertragsanteil von 38 %-- begehrt. Zu Recht hat deshalb der Kostenbeamte für die Berechnung des Streitwertes das zu versteuernde Einkommen jeweils um die gesamten geltend gemachten Aufwendungen gemindert.
Die Gebühr ist in der Kostenrechnung zutreffend angesetzt worden (§ 11 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Teil 3 Nr. 3130 GKG).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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