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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: X E 3/06
Rechtsgebiete: GKG, FGO, EStG
Vorschriften:
GKG § 66 | |
FGO § 86 Abs. 3 | |
EStG § 7h |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 21. Juni 2006 X B 101/06 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen die vom Finanzgericht (FG) Münster angeordnete Ladung der Kläger zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 6 K 4618/05 F wegen "Feststellung gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" als unzulässig verworfen.
Anschließend setzte die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom 12. Juli 2006 die Gerichtskosten auf 50 € an.
Die Kostenschuldner teilten daraufhin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. Juli 2006 mit, dass sie die festgesetzten Kosten wegen der eingelegten außerordentlichen Beschwerde nicht begleichen werden. Sie hätten mit Schriftsatz vom 12. Juli 2006 gegen das aufgrund der am 26. Juni 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung gesprochene Urteil des FG eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit erhoben.
Auf den Hinweis der Kostenstelle des BFH, dass der Schriftsatz vom 17. Juli 2006 als Erinnerung gewertet werde und dass im Rahmen einer Erinnerung nur kostenrechtliche Einwendungen berücksichtigt würden, sowie auf die gesonderte Anfrage, ob die Erinnerung dem Senat vorgelegt werden solle, antworteten die Kostenschuldner mit einem weiteren Schriftsatz, in dem sie sich umfangreich zu ihrem Begehren äußern, über § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erlangen.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. Das Schreiben der Kostenschuldner, in dem sie ankündigen, sich zu weigern, die angesetzten Kosten zu begleichen, ist als Erinnerung zu behandeln. Diese hat jedoch keinen Erfolg.
Mit der Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe sowie gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Streitwert.
Solche Einwendungen haben die Kostenschuldner nicht geltend gemacht. Die umfangreichen Ausführungen der Kostenschuldner erschöpfen sich im Kern in einer Darlegung ihrer Sicht ihres Bestrebens, die für eine Förderung des Wohnens nach dem EStG erforderliche Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG zu erhalten.
Ende der Entscheidung
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