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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: X E 4/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 21 Abs. 1 | |
GKG § 66 |
Gründe:
Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.
Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wenden sich jedoch nicht gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert, sondern ausschließlich gegen die vom Bundesfinanzhof (BFH) in dem Beschluss vom 30. Dezember 2004 getroffene Entscheidung über die Kostenteilung. Sie können nicht nachvollziehen, mit einer Kostenquote von 85 % belastet zu werden. Mit Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschluss des BFH können die Kostenschuldner jedoch im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717).
2. Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich.
3. Die Zuständigkeit des erkennenden Senats beruht auf einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes für den BFH zum 1. Januar 2005. Über den hilfsweise gestellten Antrag, die Gerichtskosten zu erlassen, ist in einem gesonderten Verfahren durch die Verwaltungsabteilung des BFH zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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