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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: X E 4/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 3 Abs. 2 | |
GKG § 21 Abs. 1 | |
GKG § 66 | |
GKG § 66 Abs. 1 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 X B 245/07 hat der angerufene Senat die Beschwerde der ... wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 6. November 2007 11 K 60/06 als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom 8. Februar 2008 nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit 680 € gegen den Kostenschuldner angesetzt.
Dagegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom 14. Februar 2008 gewandt und erklärt, weder er noch seine Mandantin bezahlten die Kostenrechnung. Zur Begründung führte er u.a. an, das Gericht sei nicht legitimiert gewesen, die Mandantin sei nicht Verursacherin des Rechtsstreits und er habe hinreichend begründet, "warum die sog. 'BRD' keine Steuern eintreiben darf".
II. Die Schreiben vom 14. Februar 2008 richten sich vorrangig gegen die Kostenrechnung des BFH und sind als Erinnerung gemäß § 66 GKG zu behandeln. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten hat der Kostenschuldner insoweit ebenfalls nicht vorgebracht.
2. Selbst wenn das Vorbringen des Kostenschuldners so ausgelegt würde, dass er die unrichtige Sachbehandlung des Gerichts rügt und demzufolge begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, ist die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der angerufene Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG zu Recht als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner als vollmachtlosem Vertreter die Kosten auferlegt.
Ende der Entscheidung
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