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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: X E 5/09
Rechtsgebiete: GKG, FGO


Vorschriften:

GKG § 52
GKG § 66 Abs. 1
FGO § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit Beschluss vom ... hat der angerufene Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des ... Finanzgerichts (FG) vom ... als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung den Streitwert mit 6 806 EUR und die Gerichtskosten nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 302 EUR gegen den Kostenschuldner angesetzt.

Dagegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom ... gewandt. Werde in diesem Beschwerdeverfahren von dem Einkommen von 81 546 EUR ausgegangen, um dann die errechnete Differenz zum begehrten zu versteuernden Einkommen in Höhe von 6 806 EUR als den Streitwert des Verfahrens anzusetzen, sei dies nicht richtig. In Bezug auf das Jahr 2006 werde verfahrensübergreifend in Höhe von 3 749 EUR --das ist der entsprechende anteilige Streitwert für das Jahr 2006 im Rahmen des Revisionsverfahrens X R ...-- dem Kostenschuldner eine doppelte Beschwer zugerechnet. Um diese doppelte Beschwer auszugleichen, müsse eine entsprechende Kürzung vorgenommen werden, da der gleiche Ansatz nicht zweimal in Erscheinung treten dürfe. Die Gesamtsumme der Streitwerte dürfe die höchstmögliche Entlastung bei der Einkommensteuer --unter Weglassung der Besteuerung der Altersrenten-- nicht überschreiten.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf.

1.

Die Bestimmung des Streitwerts der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu beanstanden. Eine Berücksichtigung oder Anrechnung des anteiligen Streitwerts des Revisionsverfahrens X R ... für das Streitjahr 2006 bei der Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren scheidet aus.

Für eine Reduzierung oder Aufteilung des Streitwerts wegen eines anderen prozessual eigenständigen Verfahrens ist, auch wenn das andere Verfahren dasselbe Streitjahr betrifft, kein Raum. Es handelt sich um unterschiedliche Verfahren, die selbständige Angelegenheiten mit einem eigenen Streitwert bleiben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Anh II § 52 GKG Rz 10 Stichwort "Klagenhäufung"). Das Kostenrecht kennt insoweit keine verfahrensübergreifende Betrachtungsweise, wie sie der Kostenschuldner fordert.

Die mögliche doppelte Berücksichtigung derselben steuerlichen Entlastung im Rahmen der Ermittlung des Streitwerts von zwei selbständigen Verfahren ist die Konsequenz daraus, dass eine doppelte Rechtshängigkeit gegeben ist. Der Kostenschuldner hat, obwohl bereits das Revisionsverfahren auch für das Streitjahr 2006 unter dem Aktenzeichen X R ... anhängig war, mit dem Verfahren ... ein weiteres --das Streitjahr 2006 betreffende-- Verfahren vor dem FG in Gang gesetzt und bis zur Nichtzulassungsbeschwerde vorangetrieben, obwohl er sowohl vom Finanzamt und FG als auch vom BFH in dem Gerichtsbescheid im Revisionsverfahren X R ... vom ... auf die anderweitige Rechtshängigkeit und die Vorschrift des § 68 der Finanzgerichtsordnung hingewiesen worden war.

2.

Weitere Einwendungen, die zu einem anderen Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde führen könnten, hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht.

3.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Ende der Entscheidung

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