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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: X E 7/06
Rechtsgebiete: FGO, GKG, EStG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 86 Abs. 3
GKG § 66
EStG § 10f
EStG § 7h Abs. 2 Satz 1
EStG § 7h Abs. 1
EStG § 7 Abs. 4
EStG § 11a
EStG § 7h
EStG § 10f
AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 18. Juli 2006 X B 39/06 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts verworfen bzw. zurückgewiesen und einen an den BFH gerichteten Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung abgelehnt.

Anschließend setzte die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom 8. November 2006 die Gerichtskosten mit 100 € an.

Dagegen haben die Kostenschuldner die Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eingelegt. Zu deren Begründung verweisen sie auf eine am 17. Oktober 2006 erhobene und in Abschrift beigefügte Verfassungsbeschwerde, die u.a. gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2006 X B 39/06 und eine Reihe von Entscheidungen gerichtet ist, die nach der Verwaltungsgerichtsordnung ergangen sind. "Mittelbar" richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen "den Nichtvollzug der Vorschriften der §§ 10f, 7h Abs. 2 Satz 1, Abs. 1, 7 Abs. 4, 11a EStG, § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO (Abgabenordnung) i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der grundrechtlich geschützten Handlungsfreiheit (Freiheitsrecht)".

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen.

1. Mit der Erinnerung nach § 66 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dagegen kann die Erinnerung nicht die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung zum Gegenstand haben.

2. Die Kostenschuldner wenden sich mit ihrer Erinnerung weder gegen Grund, Art und Höhe des Kostenansatzes noch rügen sie eine Verletzung von Vorschriften des GKG. Sie beziehen sich ausschließlich auf ihre Verfassungsbeschwerde. Mit ihr machen sie die Verfassungswidrigkeit verschiedener gerichtlicher Entscheidungen geltend, die ihrem Verlangen den Erfolg versagten, über eine Bescheinigung nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Wohnbauförderung nach § 10f EStG zu erreichen. Solche Ausführungen geben keinen Anhalt, worin die Fehlerhaftigkeit des Kostenansatzes liegen soll. Die Erinnerung kann daher keinen Erfolg haben.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).



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