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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: X E 7/09
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 21 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der angerufene Senat hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des ... Finanzgerichts (FG) vom ... durch Beschluss ... u.a. mit der Begründung als unzulässig verworfen, gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe sei gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde nicht statthaft. Nach dem Beschluss des Senats hat der Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Gegenvorstellung blieb ohne Erfolg.

Mit Kostenrechnung vom ... November 2008 hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 50 EUR angesetzt. Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner. Zur Begründung führt er an, das Beschwerdeverfahren ... sei noch nicht abgeschlossen. Der Senatsbeschluss vom ... sei aufzuheben. Entgegen der Ansicht des BFH sei seine Beschwerde statthaft.

II.

Die vom Kostenschuldner persönlich erhobene Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.

1.

Es kann dahinstehen, ob für die Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283).

2.

Die Erinnerung hat jedenfalls keinen Erfolg, weil mit ihr nur Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 2/04, BFH/NV 2005, 717, m.w.N.). Derartige Einwendungen hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht.

Auch soweit das Begehren des Kostenschuldners in dem Sinne zu verstehen sein sollte, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, hat die Erinnerung keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (Abs. 1 Satz 1) oder wenn die Einlegung der unzulässigen Beschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hätte (Abs. 1 Satz 3). Derartiges liegt im Streitfall nicht vor. Der Kostenschuldner wird erneut auf § 128 Abs. 2 FGO hingewiesen. Einen solchen Hinweis enthielt zudem bereits die Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Beschluss des FG beigefügt war.

3.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

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