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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: X E 7/98
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 5 Abs. 6
GKG § 8 Abs. 1 Satz 3
GKG § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 16. August 1997 hat der Erinnerungsführer selbst gegen das klageabweisende Urteil, das seitens des Finanzgerichts (FG) am 21. Mai 1997 in der Einkommensteuersache 1993 ohne Revisionszulassung gegen ihn ergangen war, "Revision" eingelegt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf den in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs geregelten Vertretungszwang hingewiesen worden war.

In der gleichen Weise und in derselben Sache legte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 18. September 1997 "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" ein. Darin sah der Senat kein selbständiges Rechtsmittel, verwarf die Revision durch Beschluß vom 8. Oktober 1997 als unzulässig und erlegte dem Erinnungsführer die Kosten auf.

Diese setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 12. November 1997 gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 380 DM fest. Dagegen erhob der Erinnerungsführer "Einspruch" mit der Begründung, es handle sich um einen Härtefall; als nicht fachkundig Vertretener sei er auch nicht kostenpflichtig. Außerdem liege der Streitwert nicht bei 6 533 DM, sondern nur bei 3 146 DM.

Der (wiederholten) Aufforderung der Kostenstelle, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzutun, ist der Erinnerungsführer nicht nachgekommen.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die Kosten auf 0 DM festzusetzen.

Der Vertreter der Staatskasse, der Erinnerungsgegner, beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit einem solchen Rechtsbehelf dürfen gemäß § 5 GKG keine Einwände gegen die Hauptsacheentscheidung, einschließlich des Ausspruchs über die Kostentragung, vorgebracht werden (siehe u.a. Beschlüsse des BFH vom 2. April 1996 VII E 2/96, BFH/NV 1996, 703; vom 26. November 1996 VII E 9/96, BFH/NV 1997, 259; vom 13. Dezember 1996 IX E 6/96, BFH/NV 1997, 523; vom 3. Juni 1997 VIII E 2/97, BFH/NV 1997, 891). Erstrebt werden darf mit der Erinnerung nur die Prüfung der Kostenrechnung selbst, d.h. der einzelnen Kostenansätze und der ihnen zugrundeliegenden Streitwertbemessung (BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 VII E 3/92, BFH/NV 1993, 488, und in BFH/NV 1997, 523). Einwände gegen den Kostenansatz sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

2. Auch die Wertberechnung läßt keine Fehler erkennen. Zutreffend wurde der Kostenrechnung der Inhalt des Rechtsmittelbegehrens zugrunde gelegt (§ 14 GKG), das entsprach --mangels erkennbarer Einschränkung-- dem Klagebegehren vor dem FG.

3. Die Voraussetzungen, die nach § 8 GKG ausnahmsweise dazu führen können, daß Gerichtskosten nicht erhoben werden, sind nicht erfüllt.

Es fehlt sowohl an Anhaltspunkten für eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG als auch für die Einlegung der Revision aufgrund "unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse" (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG). Letzteres folgt schon daraus, daß der Erinnerungsführer über den vor dem BFH herrschenden Vertretungszwang ordnungsgemäß belehrt worden ist.

Der Beschluß ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).



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