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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: X E 8/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 21 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 7. Mai 2008 X R 49/04 hat der Senat die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) und seiner Ehefrau als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Revisionsverfahrens diesen auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom ... nach Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit ... gegen die Kostenschuldner angesetzt.
Dagegen hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, dass die Entscheidung des BFH sich nicht --wie beantragt-- auf die Drei-Objekt-Grenze bezogen habe, sondern darauf abgestellt habe, dass notwendiges Betriebsvermögen gegeben sei; diese Frage sei nicht Streitgegenstand gewesen.
Der Kostenschuldner beantragt,
die Kostenrechnung aufzuheben.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
1.
Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht.
2.
Soweit der Kostenschuldner begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, ist die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der angerufene Senat hat die Revision des Kostenschuldners gegen die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Der Kostenschuldner war der Ansicht, dass ein gewerblicher Grundstückshandel nicht gegeben sei. Die Gewerblichkeit von Veräußerungen kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben. So kann Gewerblichkeit vorliegen, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums mehr als drei Objekte veräußert werden. Ebenso kann sich die Gewerblichkeit aber auch daraus ergeben, dass Objekte des Betriebsvermögens veräußert werden. Dazu hat der Senat unter II.2. ausgeführt: "Im Streitfall kann dahinstehen, ob die Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes bei isolierter Betrachtung die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt, da sich die Gewerblichkeit der Veräußerung bereits aus dem Umstand ergibt, dass dieser Komplex im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalls dem Maklerbetrieb des Klägers zuzuordnen ist."
3.
Dem Antrag, von der Beitreibung abzusehen (nach § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung) ist ebenfalls nicht zu entsprechen, da Einwendungen gegen eine Zwangsvollstreckung nicht mit der Erinnerung verfolgt werden können (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1992 V ZR 112/90, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 1458). Sollte der Antrag als selbständiger Rechtsbehelf gewollt sein, fehlte es u.a. an einer auf die Zwangsvollstreckung abstellenden Begründung.
4.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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