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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: X R 10/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG, EStDV


Vorschriften:

FGO § 126a
EStG § 16 Abs. 3
EStG § 16 Abs. 3 Satz 1
EStDV § 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Der Tod des Vaters der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte nicht die Aufgabe des Apothekenbetriebs i.S. von § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Folge, da die Klägerin und ihre Schwester als Erbinnen in die Rechtsstellung des Vaters eingerückt sind. Dieser Vorgang erfüllte --trotz des Zuwendungsnießbrauchs zugunsten der Mutter-- die Tatbestandsvoraussetzungen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung gemäß § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (jetzt § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG).

2. Auch die Verpachtung des Apothekenbetriebs durch die Nießbraucherin bewirkte keine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG, weil weder die Nießbraucherin noch die Klägerin oder ihre Schwester für den Apothekenbetrieb eine Aufgabeerklärung abgegeben haben. Zudem lagen keine Umstände vor, aus denen der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hätte schließen müssen, dass der Betrieb aufgegeben und nicht wieder aufgenommen werden solle. Dass weder die Mutter noch die Klägerin und ihre Schwester als Erbinnen approbierte Apothekerinnen waren und deshalb die Apotheke nach Beendigung der Verpachtung nicht selbst hätten betreiben können, steht der Annahme einer gewerblichen Betriebsverpachtung nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss der Verpächter eines Gewerbebetriebs die Betriebsfortführung nicht in eigener Person planen. Es reicht aus, wenn seinem Rechtsnachfolger --einem Gesamtrechtsnachfolger oder einem unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger-- objektiv die Möglichkeit verbleibt, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 IX R 2/95, BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373). Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung aus Nachweisgründen so lange von einer Fortführungsabsicht auszugehen, bis der Steuerpflichtige klar und eindeutig erklärt, er werde die gewerbliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen (BFH-Urteil vom 19. August 1998 X R 176/96, BFH/NV 1999, 454).

3. Das Finanzgericht hat somit zu Recht angenommen, dass die Klägerin im Jahr 1997 einen steuerpflichtigen Aufgabegewinn in Höhe von ... DM aus der Aufgabe des gewerblichen Unternehmens "Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen" i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG erzielt hat.

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