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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: X R 102/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 120
FGO § 120 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 5
FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 5 letzter Satz
FGO § 155
FGO § 56 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH), mit welchem die Revision gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) zugelassen worden ist, ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 31. August 1998 (Montag) zugestellt worden. Dieser hat durch einen per Telefax dem BFH übermittelten Schriftsatz vom 2. Oktober 1998 die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Dieser Schriftsatz ist mittels Anschreibens des BFH vom 5. Oktober 1998, das an diesem Tage durch Aufgabe zur Post versandt wurde, an das FG weitergeleitet worden. Mit einem am 8. Oktober 1998 beim BFH eingegangenen Schriftsatz vom 6. Oktober 1998 "wiederholte" der Kläger "die Revisionsbegründung". Der Vorsitzende des erkennenden Senats teilte dem Prozeßbevollmächtigten durch ein am 30. Oktober 1998 zugestelltes Schreiben vom 27. Oktober 1998 mit, daß die Revision bis zum 30. September 1998 beim FG einzulegen gewesen wäre; die am 2. Oktober 1998 dem BFH übermittelte Revisionsschrift sei an das FG weitergeleitet und dort erst am 6. Oktober 1998 eingegangen.

Am 2. November 1998 beantragte der Prozeßbevollmächtigte wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus: Die am 6. Oktober 1998 per Fax eingelegte Revision bitte er als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten. Hilfsweise stelle er nunmehr diesen Antrag mit der folgenden Begründung: Der Beschluß des BFH vom 28. August 1998 über die Zulassung der Revision habe keinen Hinweis auf Fristen bezüglich der Einlegung von Rechtsmitteln enthalten. Aus diesem Grunde sei in seinem Büro versäumt worden, die Frist in das Fristenkontrollbuch einzutragen. Grundsätzlich würden alle Bescheide bzw. Verwaltungsakte in diesem zentral geführten Fristenkontrollbuch eingetragen. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist werde gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter oder gegenüber einem Mitglied der Geschäftsleitung auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen. Mangels Eintragung dieser Frist sei ihm, dem Prozeßbevollmächtigten, der Vorgang "nicht vor Ablauf der Monatsfrist des § 120 FGO" zur Bearbeitung vorgelegt worden. Außergewöhnliche Belastungen im familiären Bereich hätten diesen in den Monaten August und September daran gehindert, das gesamte Arbeitspensum zu bewältigen, zumal er auch die beiden Partner in der Geschäftsleitung der X-GmbH zu vertreten gehabt hätte.

Der Kläger beantragt sinngemäß, wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem in der ersten Instanz gestellten Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.

1. Die Revision ist bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder --wie hier im Falle der Zulassung der Revision-- nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen (§ 120 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Hierauf wurde der Kläger durch die dem angefochtenen Urteil des FG beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Nachdem der Beschluß über die Zulassung der Revision dem Kläger am 31. August 1998 zugestellt worden war, lief die Revisionsfrist am 30. September 1998 ab. Offenbleiben kann, wann die --unzutreffenderweise beim BFH eingelegte-- Revision tatsächlich beim FG eingegangen ist; denn selbst wenn sie bereits am 2. Oktober 1998 beim FG eingegangen wäre, wäre sie verspätet eingelegt worden.

2. Die Voraussetzungen für eine Heilung der Fristversäumnis nach § 56 FGO sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611; vom 22. Dezember 1994 X R 236/93, BFH/NV 1995, 702, jeweils m.w.N., und BFH-Urteil vom 21. Februar 1995 VIII R 76/93, BFH/NV 1995, 989). Dies erfordert, daß die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen mitgeteilt werden. Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn diese Tatsachen innerhalb der Frist schlüssig vorgetragen werden. Erforderlich ist eine vollständige Darstellung der Ereignisse, die zur Fristversäumung geführt haben und die unverschuldete Säumnis belegen sollen, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, 548, m.w.N.).

Daran fehlt es im Streitfall. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, wie das FA meint, bereits die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO versäumt hat, weil er bei einer Überprüfung der Revisionsfrist anläßlich der Fertigung der Revisionsschrift am 2. Oktober 1998 hätte erkennen können und müssen, daß die Revisionsfrist bereits abgelaufen war (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 8. April 1992 II R 73/91, BFH/NV 1992, 829).

b) Es muß von einem Steuerberater (Prozeßbevollmächtigten) erwartet und diesem zugemutet werden, nach Zustellung des seiner Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschlusses die dann gegebene verfahrensrechtliche Lage sorgfältig zu prüfen (Beschluß des BFH vom 10. August 1977 II R 89/77, BFHE 123, 14, BStBl II 1977, 769). In den Fällen der Fristversäumnis nach Zulassung der Revision durch den BFH oder das FG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Versäumnis nicht unverschuldet (BFH-Entscheidungen in BFHE 123, 14, BStBl II 1977, 769, und vom 9. April 1991 V R 88/90, BFH/NV 1991, 760), sofern --wie im Streitfall-- die im FG-Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Frist für die Einlegung der Revision eindeutig ist. Für das Verschulden ist ohne Bedeutung, wenn im Begleitschreiben zur Zustellung des Zulassungsbeschlusses nicht noch einmal auf die Regelungen der §§ 120 Abs. 1 Satz 1, 115 Abs. 5 letzter Satz FGO hingewiesen worden ist (BFH in BFH/NV 1991, 760, m.w.N.). Denn die Rechtsmittelbelehrung des FG ist maßgeblich und ausreichend. Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften und der im Urteil des FG enthaltenen zutreffenden Rechtsmittelbelehrung eingetretene Versäumung der Revisionsfrist ist deshalb grundsätzlich unentschuldbar und eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1995 X R 36/95, BFH/NV 1995, 997). Die Kläger müssen sich das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung).

c) Beruft sich ein Kläger --wie im Streitfall-- auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muß er darlegen, daß kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. daß der Prozeßbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und daß er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 13. November 1989 III B 107/88, BFH/NV 1990, 649, m.w.N.).

An einer solchen Darlegung fehlt es hier; das Vorbringen ist in entscheidenden Punkten unvollständig. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist ersichtlich darauf gerichtet, die Fristversäumung mit einem dem Büropersonal unterlaufenen Fehler zu erklären. Dieser Vortrag reicht nicht aus, da als Fehlerursache auch das eigene Verhalten des Prozeßbevollmächtigten in Betracht kommt. Ein eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten könnte darin liegen, daß er nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision sein Personal nicht auf die im Fristenkontrollbuch einzutragende Revisionsfrist hingewiesen hat. Denn er muß durch geeignete Anordnungen dafür sorgen, daß er selbst die Fristberechnung in ungewöhnlichen und zweifelhaften Fällen kontrolliert.

Unter den dargestellten Umständen läßt sich ein die Anwendung des § 56 Abs. 1 FGO hindernder Organisationsmangel nicht ausschließen. Die aufgezeigten Lücken in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs können nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht mehr geschlossen werden; sie gehen zu Lasten des Klägers. Bleibt die Verschuldensfrage offen, ist das Wiedereinsetzungsbegehren abzulehnen (BFH in BFH/NV 1993, 611). Auf etwaige Mängel in der Glaubhaftmachung kommt es nicht mehr an.

Ende der Entscheidung

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