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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.1998
Aktenzeichen: X R 104/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 136 Abs. 2
FGO § 62 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Wer ein Rechtsmittel --wie hier die Revision-- zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen (§ 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Kostenpflichtig im Sinne der Vorschrift kann zwar auch der vollmachtlose Vertreter sein. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts genügte jedoch die im Klageverfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde den Anforderungen an einen i.S. des § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ordnungsgemäßen Nachweis der Bevollmächtigung.

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat im Urteil vom 27. Februar 1998 VI R 88/97 (BStBl II 1998, 445, Betriebs-Berater 1998, 884) zu einem in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Sachverhalt die Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung im finanzgerichtlichen Verfahren präzisiert und eine Vollmachtsurkunde, die der im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Urkunde gleicht, als ausreichenden Vollmachtsnachweis beurteilt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Im Streitfall ist nicht ersichtlich, daß schon im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung keine Bevollmächtigung mehr bestand.

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