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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: X R 125/97
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 15 Abs. 2 | |
EStG § 15 | |
EStG § 22 Nr. 3 Satz 1 | |
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erzielten im Streitjahr (1992) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Außerdem machten sie negative Einkünfte des Ehemanns aus der Vercharterung einer --nicht in das Schiffsregister eingetragenen-- Segelyacht in Höhe von ... DM als Verlust aus Gewerbebetrieb (Anlage GSE zur Einkommensteuer-Erklärung) geltend.
Diesen Verlust ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuer-Bescheid 1992 sowie in der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung unberücksichtigt, weil die Vercharterung der Yacht auf Dauer zur Gewinnerzielung nicht geeignet und daher als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, das FA habe den erklärten Verlust bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1992 im Ergebnis zu Recht nicht berücksichtigt: Die Vercharterung sei nicht als Betätigung i.S. des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), sondern schon deshalb als Vermietung eines beweglichen Gegenstandes i.S. der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 Nr. 3 Satz 1 EStG anzusehen, weil sie den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten habe. Da in solchen Fällen Verlustausgleich und Verlustabzug gemäß § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ausgeschlossen seien, könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt und ob er am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 324 wiedergegebene Urteilsbegründung verwiesen.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 15 EStG. Sie sind weiterhin der Meinung, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs seien zu bejahen.
Sie beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuer-Bescheid in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung unter Berücksichtigung des erklärten Verlusts abzuändern.
Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Nachdem das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 2 BvR 1818/91, dessentwegen dieser Rechtsstreit ausgesetzt war, durch Beschluß vom 30. September 1998 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1998, 1743) beendet worden ist, hat der Senat das Verfahren ohne Beschluß wiederaufgenommen.
II. 1. Diese Entscheidung konnte ohne förmlichen Wiederaufnahmebeschluß ergehen, weil die Verfahrensunterbrechung ausdrücklich an ein bestimmtes Ereignis (die nunmehr eingetretene und bekanntgewordene Beendigung des beim BVerfG anhängigen Beschwerdeverfahrens) geknüpft war (s. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 1996 III B 47/96, BFH/NV 1997, 51). Auch rechtliches Gehör mußte in diesem Stadium nicht gewährt werden, weil dies unter den gegebenen Bedingungen ohne Beeinträchtigung der Rechtsposition eines Verfahrensbeteiligten im zweiten Rechtsgang nachgeholt werden kann (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 51).
2. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
a) Das erstinstanzliche Urteil war aufzuheben, weil es mit der nach dem BVerfG-Beschluß vom 30. September 1998 (DStR 1998, 1743) maßgeblichen Rechtslage unvereinbar ist: Danach verstößt der völlige Ausschluß der Verlustverrechnung bei Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Gegenständen nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG --der Vorschrift, auf welche die Klageabweisung entscheidend gestützt wurde-- gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Das gilt auch für den hier streitigen Zeitraum (BVerfG in DStR 1998, S. 1746 unter 5.).
b) Die unter diesen Umständen entscheidungserhebliche Frage, ob es sich bei den streitigen negativen Einkünften um Erwerbsverluste handelt oder ob sie aus einkommensteuerrechtlich unbeachtlicher Liebhaberei stammen, insbesondere ob Einkünfteerzielungsabsicht i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG zu bejahen ist (s. dazu Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 unter C. IV. 2. a und 3.; BFH-Urteile vom 13. August 1996 IX R 48/94, BFHE 181, 83, BStBl II 1997, 42; vom 22. April 1997 IX R 17/96, BFHE 183, 142, BStBl II 1997, 650; vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 2 Rdnr. A 37 f., A 61, A 121 und A 591, 594; § 10 d Rdnr. A 20 ff., A 181, B 4 und B 265; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., 1998, § 2 Rz. 18 - jew. m.w.N.), hat das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- offen gelassen und folgerichtig hierzu auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, so daß es dem Senat rechtlich nicht möglich ist (§ 118 Abs. 2 FGO), eine abschließende Entscheidung zu treffen. Dies wird nun im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein ebenso wie die in diesem Zusammenhang erforderliche Gesamtwürdigung und, falls danach Tatbestandsverwirklichung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben ist, auch eine Prüfung der Höhe des geltend gemachten Verlustbetrages.
Ende der Entscheidung
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