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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.04.1998
Aktenzeichen: X R 142/96
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 10e Abs. 1 | |
EStG § 10e Abs. 6 |
Gründe
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Sie erwarben durch notariellen Kaufvertrag von Mitte April 1989 ein Einfamilienhaus. Der Kaufpreis war Mitte Juli 1989 fällig; Nutzungen und Lasten gingen ebenfalls zu diesem Zeitpunkt auf die Kläger über. Durch Vertrag von Mitte April 1989 vermieteten die Kläger das Einfamilienhaus für die Zeit von Mitte Juli 1989 bis Anfang Juli 1990 an die Veräußerer. Nach deren Auszug renovierten sie das Gebäude und nutzten es von Mitte Oktober 1990 an zu eigenen Wohnzwecken.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1990 machten die Kläger neben einem Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Finanzierungskosten in Höhe von ... DM sowie Erhaltungsaufwendungen in Höhe von ... DM als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte nur die Finanzierungskosten. Den Abzug der Erhaltungsaufwendungen lehnte das FA mangels unmittelbaren Zusammenhangs dieser Aufwendungen mit der Anschaffung ab. Der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für 1990 war erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 221 veröffentlicht.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 10e Abs. 6 EStG.
Sie beantragen, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1990 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung weitere Vorkosten in Höhe von ... DM nach § 10e Abs. 6 EStG zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet.
Zu Recht hat das FG die Erhaltungsaufwendungen nicht als Vorkosten berücksichtigt.
Der Abzug von Aufwendungen als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG setzt unter anderem voraus, daß die Aufwendungen des Steuerpflichtigen unmittelbar mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung zusammenhängen.
1. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist inzwischen geklärt, daß Renovierungsaufwendungen nur dann unmittelbar mit der Anschaffung zusammenhängen, wenn der Erwerber die Wohnung im Anschluß an den Erwerb instandsetzt und zu eigenen Wohnzwecken nutzt, nicht dagegen, wenn er
- die Wohnung nach der Anschaffung zunächst vermietet (BFH- Urteile vom 21. Juni 1994 IX R 62/91, BFH/NV 1995, 108; vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151), - die Wohnung wegen eines darauf lastenden Wohnungsrechtes zunächst nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann (BFH- Beschluß vom 1. Februar 1996 X B 84/95, BFH/NV 1996, 472) oder - in einen nicht kurzfristig kündbaren Mietvertrag eintritt (BFH-Entscheidungen vom 13. Dezember 1995 X R 98/92, BFH/NV 1996, 401; vom 29. Dezember 1997 X B 129/97, BFH/NV 1998, 699; vom 11. Februar 1998 X R 150/94, erscheint in BFH/NV).
Durch die Vermietung der Wohnung nach der Anschaffung oder die Weiterführung eines im Zeitpunkt der Anschaffung bestehenden Mietvertrags wird der unmittelbare Zusammenhang der nach Kündigung und Auszug des Mieters entstandenen Erhaltungsaufwendungen mit der Anschaffung gelöst (BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 X R 150/94, erscheint in BFH/NV).
2. Die Kläger haben die Wohnung nicht im Anschluß an den Erwerb instandgesetzt und bezogen, sondern sie zunächst für 11 1/2 Monate an die Veräußerer vermietet. Durch die Vermietung ist der unmittelbare Zusammenhang der nach Auszug der Mieter entstandenen Renovierungskosten mit der Anschaffung unterbrochen worden. Unerheblich ist, aus welchen Gründen die Wohnung vermietet wurde und ob die Mietdauer mehr oder weniger als ein Jahr beträgt. Ebensowenig kommt es --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- darauf an, daß die Kläger bei anderer vertraglicher Gestaltung die Aufwendungen hätten abziehen können.
Ende der Entscheidung
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