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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2000
Aktenzeichen: X R 16/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2
FGO § 116
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die wegen Einkommensteuer 1989 erhobene Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch das --mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene-- Urteil vom 22. Dezember 1999 wegen mangelnder Bezeichnung des Klagegegenstandes i.S. des § 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig abgewiesen und dabei - einem Antrag auf Terminsverlegung mit der Begründung nicht entsprochen, der Antrag sei nicht unterschrieben und trotz Aufforderung nicht ausreichend begründet worden; - die Revision nicht zugelassen.

Mit der hiergegen eingelegten Revision machten die Kläger zunächst Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend, stellten durch ihren Prozessbevollmächtigten anschließend klar, dass das Rechtsmittel nur als Revision, nicht außerdem zugleich als Nichtzulassungsbeschwerde gewertet werden solle, und führten zur Begründung aus, dass bei der Ablehnung des Antrages auf Terminsverlegung das Schreiben vom 17. Dezember 1999 nicht beachtet worden sei und außerdem nach einem Telefonat mit der Geschäftsstelle des Gerichts mit einer Verlegung hätte gerechnet werden können.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt), hat von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.

II. 1. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 FGO).

Eine Sachentscheidung scheitert schon daran, dass das Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß, d.h. substantiiert und in sich schlüssig, begründet wurde, wie dies nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO erforderlich ist (s. dazu: Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 2000 VII R 2/99, BFH/NV 2000, 599). Die Kläger haben keinen der in § 116 FGO abschließend aufgezählten Gründe, die hier für eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils allein in Betracht kommen, dargelegt: Ihre Einwände, die ausschließlich gegen die Versagung der beantragten Terminsverlegung gerichtet sind, fallen nicht unter § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, sondern sind als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zu qualifizieren, die nur im Anwendungsbereich des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beachtlich ist (s. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1994 IV R 40-42/94, BFH/NV 1995, 137, und vom 16. November 1999 XI B 108/99, BFH/NV 2000, 475; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 119 Rz. 19, m.w.N.).

2. Eine Umdeutung des von den rechtskundig vertretenen Klägern ausdrücklich und ausschließlich als Revision bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht (s. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 1998 V R 12/98, BFH/NV 1999, 494; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 50, m.w.N.).



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